Artenschutz
Der Artenschutz verfolgt durch den Schutz und die Pflege wildlebender Tiere hat das Ziel, die natürliche und historisch gewachsene Vielfalt zu erhalten. Neben dem Schutz der Arten ist auch der Schutz, die Pflege und die Entwicklung einschließlich der Wiederherstellung von Lebensräumen und Lebensbedingungen für Tier- und Pflanzenarten für den Artenschutz von Bedeutung.
Für alle wildlebenden Tiere und Pflanzen gilt, dass sie nicht ohne vernünftigen Grund zu schädigen, zu töten, zu beunruhigen oder ihre Lebensstätten zu zerstören sind. Für die besonders geschützten und streng geschützten Arten gelten weitergehende Schutzvorschriften. Bei diesen Arten ist es grundsätzlich verboten, diese zu verletzen oder zu töten, bei der Aufzucht des Nachwuchses oder beispielsweise in der Winterruhe zu stören und ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu zerstören.
Unter den bei uns vorkommenden Arten verbleiben nicht viele, die keinen besonderen Schutz genießen. Dies sind neben domestizierten Formen (z.B. Straßentaube, Honigbiene) weitere dem Jagdrecht unterliegende Säugetierarten (z.B. Fuchs, Kaninchen, Wildschwein, Marder, Reh), etliche Kleinsäuger (viele Mäuse und Ratten) sowie einige Insektenarten wie die Deutsche und die Gemeine Wespe.
Für einige Arten sind neben dem reinen Schutz gezielte Maßnahmen erforderlich. Ein Schwerpunkt in Bielefeld sind Artenschutzmaßnahmen für Amphibien. Tipps für Hilfsmaßnahmen anderer Artengruppen finden Sie in den Broschüren unter Downloads.
Einige Tierarten werden von Menschen als störend wahrgenommen oder durch ihr natürliches Verhalten zu Schäden oder Beeinträchtigungen führen. Für ein konfliktfreies Zusammenleben von Mensch und Tier gibt es hier Hinweise zu
Bestimmte Handlungen sind generell verboten, so insbesondere
- die Bodendecke auf Wiesen, Feldrainen, Hochrainen und ungenutzten Grundflächen sowie an Hecken und Hängen abzubrennen,
- Bäume außerhalb von Wäldern oder Gärten und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis 30. September abzuschneiden oder zu beseitigen,
- Röhrichte in der Zeit vom 1. März bis 30. September zurück zu schneiden,
- Höhlen, Stollen, Erdkeller oder ähnliche Räume, die als Winterquartier von Fledermäusen dienen, in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. März aufzusuchen;
Einzelheiten finden Sie im Bundesnaturschutzgesetz.
Im Naturschutzrecht gibt es zahlreiche Regelungen für besonders geschützte Arten. Ein Teil der besonders geschützten Arten ist zusätzlich streng geschützt. Für diese gibt es einzelne weitergehende Regelungen.
Zu den besonders geschützten Arten gehören beispielsweise die europäischen Vogelarten, Amphibien und Reptilien, Wildbienen, Hummeln und Hornissen sowie Fledermäuse und andere Säugetiere wie Igel und Maulwurf.
Den Schutzstatus einer Art ist einfach auf der Webseite des Bundesamtes für Naturschutz einzusehen: www.wisia.de.
Für die besonders geschützten Arten gelten folgende Verbote:
- Aneignungs-, Verletzungs- und Tötungsverbot von Tieren
- Störungsverbot von Tieren
- Verbot der Beschädigung und Zerstörung von Fortpflanzungs- und Lebensstätten von Tieren
- Verbot der Aneignung der Pflanzen, Beschädigung und Zerstörungen von Pflanzen und ihrer Standorte
- Vermarktungsverbote
Einzelheiten finden Sie im Bundesnaturschutzgesetz.
In Nordrhein-Westfalen werden besonders geschützte Arten, die wegen ihres Erhaltungszustandes einer besonderen Aufmerksamkeit bedürfen, als „planungsrelevante Arten“ bezeichnet. Beschreibungen der Arten und Informationen zu ihrem Vorkommen in Bielefeld finden Sie hier: https://artenschutz.naturschutzinformationen.nrw.de/artenschutz/de/arten/blatt
Bei der Genehmigung von Vorhaben oder Bebauungsplanungen ist im Rahmen einer „Artenschutzprüfung“ nachzuweisen, dass die besonders geschützten Arten keinen Schaden nehmen.
Die Roten Listen geben über den Schutzstatus hinaus Hinweise auf den Gefährdungsgrad der Tier- und Pflanzenarten sowie Pilzen und Flechten.
Weitere Informationen zu besonders geschützten Arten in Bielefeld finden Sie hier:
Gebietsfremde Arten
Die absichtliche Einfuhr und das unbeabsichtigte Einschleppen von Tier- oder Pflanzenarten außerhalb ihrer natürlichen Verbreitungsgebiete hat es in der Menschheit immer schon gegeben. Der globale Warenverkehr und die fast uneingeschränkte Mobilität haben dieses Phänomen verstärkt. Von den meisten gebietsfremden Arten gehen keine Gefahren für die Natur oder Gesundheit aus. Rund 1.015 gebietsfremde, bezeichnet als Neobiota-Arten, haben sich - dem Bundesamt für Naturschutz zufolge - seit 1492 in Deutschland dauerhaft angesiedelt. Das Jahr der Entdeckung Amerikas für die alte Welt zieht die Wissenschaft als Grenze für die Unterscheidung zwischen fremd und heimisch heran.
107 Arten davon gelten in Deutschland aber als invasiv, 114 als potentiell invasiv. (Stand 2025). Im Naturschutz spricht man von invasiven Arten, wenn sie bestehende Lebensgemeinschaften und deren Funktion nachhaltig ändern, also negative Auswirkungen auf die biologische Vielfalt haben. Invasive Arten stellen somit eine grenzübergreifende Herausforderung dar, die die gesamte EU betrifft. Um diesem Problem entgegenzutreten wurde 2014 mit der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 ein verbindlicher Rechtsrahmen geschaffen, welcher auch unmittelbar für Deutschland gilt. Vorsorge und zielgerichtetes Handeln sind dabei der beste Schutz, der über Empfehlungen zum Umgang bis zu gesetzlichen Reglungen reicht. Das Bundesamt für Naturschutz (BfN) informiert umfassend zu diesem Thema.
Andere Auswirkungen, wie z.B. auf den Pflanzenbau oder die menschliche Gesundheit können ebenfalls relevante Kriterien für das politische und gesellschaftliche Handeln darstellen, unterliegen aber anderen Rechtsgrundlagen.
Einzelheiten zu invasiven Arten in Nordrhein-Westfalen sind dem Neobiota-Portal zu entnehmen. Flyer über gefährliche Arten (Riesenbärenklau, Ambrosia und Tierarten aus Gartenteichen und Aquarien) stehen auf der bereit LANUV NRW: Neobiota