Die Betreuungsbehörde

Aufgaben und Leistungen

Betreuung, Gespräch, Anwalt

Die Betreuungsbehörde informiert und berät

  • zu allgemeinen betreuungsrechtlichen Fragen
  • zu den Voraussetzungen einer rechtlichen Betreuung
  • zu Unterstützungsangeboten im Vorfeld einer Betreuung
  • zur Anregung einer rechtlichen Betreuung
  • zum gerichtlichen Betreuungsverfahren
  • Geheimnisträger*innen zur Einschätzung der Gefährdung einer betreuten Person

und fördert die Aufklärung zu

  • Vorsorgevollmachten
  • Betreuungsverfügungen
  • Patientenverfügungen
  • über das neue Ehegattenvertretungsrecht
Vorsorgevollmacht

Die Betreuungsbehörde beglaubigt Unterschriften und Handzeichen

 (Die Gebühr pro Beglaubigung beträgt 10 Euro)

 

Einführungs- und Fortbildungsangebote

Die Betreuungsbehörde und die vier Bielefelder Betreuungsvereine beraten und unterstützen Betreuende und Bevollmächtigte auf deren Wunsch bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben.

Ehrenamtliche Betreuer*innen haben die Möglichkeit zum Abschluss einer Vereinbarung über Beratungs- und Unterstützungsleistungen mit einem Betreuungsverein ihrer Wahl.

Betreuerregistrierung

Die Betreuungsbehörde ist Stammbehörde für die Registrierung und Überwachung der Mitteilungs- und Nachweispflichten von beruflichen Betreuer*innen nach dem Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG)

Fortbildung

Jeder erwachsene Mensch kann durch Krankheit, Unfall oder Alter in die Lage kommen, wichtige Angelegenheiten nicht mehr selbständig und eigenverantwortlich regeln zu können. Für diese Situation können Sie rechtzeitig Vorsorge treffen. Dafür ist eine Vollmacht erforderlich, die sogenannte Vorsorgevollmacht. Mit der Vorsorgevollmacht bestimmen Sie eine Person Ihres Vertrauens stellvertretend für Sie zu handeln. Sie können ihre(n) Bevollmächtigte(n) legitimieren, Entscheidungen über Gesundheit und Pflege zu treffen, finanzielle Belange wahrzunehmen und behördliche Angelegenheiten zu regeln.

Sie können Ihre Vollmacht öffentlich beglaubigen lassen. Mit der öffentlichen Beglaubigung Ihrer Vorsorgevollmacht wird bestätigt, dass die Unterschrift auf der Vorsorgevollmacht von Ihnen stammt. Die öffentliche Beglaubigung der Vorsorgevollmacht ist u.a. erforderlich, um die Vollmacht gegenüber dem Grundbuchamt nachweisen, eine Erbschaft ausschlagen oder Erklärungen gegenüber dem Handelsregister abgeben zu können.

Hinweis: Eine notarielle Beurkundung der Vollmacht ist grundsätzlich nicht erforderlich. Davon gibt es aber Ausnahmen. Eine wichtige Ausnahme ist die Erteilung einer unwiderruflichen Vollmacht, die zum Abschluss von Erbbau- und Grundstücksgeschäften berechtigt.

Für Vollmachten, die seit dem 01.01.2023 öffentlich beglaubigt worden sind endet die Wirkung der Beglaubigung mit dem Tod des Vollmachtgebers. Soll die öffentliche Beglaubigung also über den Tod hinaus wirksam bleiben, ist eine notarielle Beglaubigung zu empfehlen.

Wollen Sie die Person Ihres Vertrauens auch bevollmächtigen Bankgeschäfte zu tätigen, ist es ratsam, unter Verwendung bankeigener Formulare ergänzend eine Vollmacht, die zur Wahrnehmung von Bank-/Depotgeschäften ermächtigt, gegenüber der Bank zu erteilen.

Wenn Sie ein E-Mail-Postfach haben, soziale Netzwerke nutzen und online Geschäftstätigkeiten ausüben, sollten Sie auch für diesen Bereich Vorsorge treffen.

Zeit online: Vorsorgevollmacht (Instagram)
Verbraucherzentrale: Digitale Vorsorge, digitaler Nachlass: Was passiert mit meinen Daten?

Seit dem 01.01.2023 ermöglicht das neue Ehegattenvertretungsrecht die gegenseitige Vertretung, wenn ein Ehegatte aufgrund von Krankheit nicht zur selbständigen Wahrnehmung seiner Angelegenheiten in der Lage ist. Die Vertretung ist auf sechs Monate und Angelegenheiten der Gesundheitsfürsorge beschränkt.

Sollte keine Vorsorgevollmacht vorhanden sein oder eine andere Vertretungsmöglichkeit nicht bestehen, prüft das zuständige Gericht auf Antrag der betroffenen Person oder auf Anregung von Dritten die Erforderlichkeit einer rechtlichen Betreuung. Eine rechtliche Betreuung wird nur eingerichtet, wenn die erforderliche Unterstützung nicht durch die vorrangigen allgemeinen Beratungs- und Unterstützungsangebote für Erwachsene geleistet werden kann. Gegen den freien Willen einer volljährigen Person darf keine Betreuung eingerichtet werden. Über die Einrichtung bzw. Aufhebung einer rechtlichen Betreuung entscheidet allein das Betreuungsgericht, das im Rahmen der Betreuungsgerichtshilfe durch die örtliche Betreuungsbehörde unterstützt wird. Der/ die vom Gericht bestellte rechtliche Betreuer/rechtliche Betreuerin vertritt fortan die Interessen der betreuten Person. Die Betreuung soll so geführt werden, dass sie den Wünschen des/der Betreuten entspricht. Diese Aufgabe kann ehrenamtlich, z.B. von Angehörigen, übernommen werden. Besteht diese Möglichkeit nicht, übernehmen Berufs- oder Vereinsbetreuer*innen diese Aufgabe.

Mit der Betreuungsverfügung können Sie eine Person benennen, die vom Betreuungsgericht als Betreuer*in bestellt werden soll, falls eine Betreuung für Sie erforderlich wird. Eine Betreuungsverfügung kann aber auch dazu dienen, festzulegen, wer Sie in keinem Fall betreuen soll.

Rechtliche Betreuer*innen müssen ihre persönliche Eignung und Zuverlässigkeit nachweisen und werden durch das Betreuungsgericht im Rahmen der gerichtlichen Aufsichtspflicht kontrolliert.

Berufliche Betreuer*innen werden pauschaliert nach dem Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuer*innen vergütet. Ehrenamtliche Betreuer*innen haben einen Anspruch auf eine Aufwandspauschale (z. B. für Fahrt- und Portokosten). Für nicht vermögende Betreute werden die Kosten von der Landesjustizkasse getragen.

Die Betreuungsbehörde unterstützt und berät Bevollmächtigte und Betreuer*innen in enger Kooperation mit den Betreuungsvereinen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und hält zielgruppenspezifische Fort- und Weiterbildungsangebote bereit. Ehrenamtliche Betreuer*innen haben die Möglichkeit zum Abschluss einer Vereinbarung über die Begleitung und Unterstützung mit einem der vier in Bielefeld ansässigen Betreuungsvereine. 

Name Buchstabe Telefon Büros 3. Etage, Flur A, Zimmer-Nr.

Frau Wehmeier-Nowara

 

Teamleitung, Querschnitts- u. Netzwerkaufgaben (Ehrenamt, Betreuerzulassung etc.)

C, Z

51-2613

A 310

Frau Cordes

Einzelfälle

51-50129
A 309

Frau Doleske

 

D, Q, W+ *)

51-3760

A 304
Frau Duwe I, P, S, U 51-27577 A 313

Frau Exner

 

H, St, +*)

51-5508

A 305

Herr Fecke

 

L, R, Y+*)

51-2785

A 313

Frau Flöttmann

 

M,N,O,+*)

51-2540

A 311

Frau Frisch

B, X

51-5309

A 309

Herr Hülskötter

K, V

51-33788

A 306

Frau Johnsen

A, G

51-2522

A 305

Frau Wenske

J, Sch

51-2730

 

A 308

Frau Wientzek

E, F, T

51-3746

A 308

Frau Grewel

Verwaltungsaufgaben und Registrierung

51-2893

A 307

*) = und Behördenbetreuungen