Wohnungsaufsicht

Wohnungsmissstände

Innenhofhaus

Im Rahmen der Wohnungsaufsicht sollen die Gemeinden auf die Instandhaltung, die Instandsetzung und die Erfüllung von Mindestanforderungen von Wohnraum hinwirken. Die Beseitigung von Missständen hat Gesetzgeber nicht allein dem guten Willen den Eigentümer*innen, der Eigeninitiative von Mieter*innen oder den Kräften des Wohnungsmarktes überlassen.

Die Wohnungsaufsicht erstreckt sich auf alle vermieteten Räume, die zur Wohnnutzung geeignet und hierfür bestimmt sind. Es kann sich hierbei um Wohngebäude, Wohnungen oder einzelne Wohnräume handeln. Auch Nebengebäude und Außenanlagen gehören hierzu.

Wohnraum ist so auszustatten, zu erhalten und wiederherzustellen, dass der ordnungsgemäße Gebrauch zu Wohnzwecken gewährleistet ist. Der Gebrauch zu Wohnzwecken ist nicht mehr gewährleistet bzw. erheblich beeinträchtigt, wenn die Anforderungen an die Mindestausstattung nicht erfüllt sind.

Des Weiteren darf Wohnraum nur überlassen werden, wenn für jede*n Bewohner*in  eine Wohnfläche von mindestens 10 Quadratmetern vorhanden ist.

Im Rahmen der Wohnungsaufsicht werden weder Gutachten erstellt noch Schadstoffmessungen durchgeführt. Die Stadt Bielefeld kann von Eigentümer*innen auch keine Verbesserung des Wohnungsstandards, sondern lediglich auf die Erfüllung der Mindestausstattung hinwirken und die Beseitigung von Missständen anordnen.

Voraussetzung für ein Tätigwerden der Stadt ist, dass Mieter*innen die Dringlichkeit und den erheblichen Umfang der Mängel dokumentieren und sich bereits erfolglos an die Vermieter*innen gewandt haben.

Das Antragsformular für die Überprüfung einer Wohnung können Sie unter Downloads herunterladen und ausgefüllt an die Wohnungsaufsicht senden.

Gesetz zur Stärkung des Wohnungswesens in Nordrhein-Westfalen (Wohnraumstärkungsgesetz – WohnStG) vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. 2021, S. 761).

Unterkünfte

Für Betreiber einer Unterkunft für Mitarbeitende (gemäß § 3 Abs. 3 Wohnraumstärkungsgesetz (WohnStG)) gilt seit 2021 eine Anzeigepflicht.

Um eine Unterkunft gemäß § 3 Abs. 3 Wohnraumstärkungsgesetz handelt es sich, wenn eine bauliche Anlage an Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer oder an selbständige Werkvertragsnehmerinnen oder Werkvertragsnehmer zu Wohnzwecken in der Freizeit vermietet oder überlassen wird. Diese Anlage ist kein Wohngebäude.

Sie sind verpflichtet, diese Unterkunft anzuzeigen (§ 7 Abs. 3 Wohnraumstärkungsgesetz). 

Hierfür können Sie das Formular unter Downloads herunterladen und ausgefüllt an die Wohnungsaufsicht senden.

Bitte fügen Sie Ihrem Antrag ein Betriebskonzept bei, das mindestens folgende Informationen enthält:

  1. Benutzungsordnung (zum Beispiel Regelungen für die Reinigung der Unterkunft, Bestimmungen für das Verhalten im Brandfall oder bei Alarm)
  2. Angaben zum Aushang einer Brandschutzordnung nach DIN 14096, Teil A, und eines Alarmplans
  3. Informationen zum Aufbewahrungsort von Mitteln und zu Einrichtungen zur Ersten Hilfe

Weiterhin ist eine Person mit Namen, Anschrift und Telefonnummer zur Sicherstellung des geordneten Betriebes anzugeben. Diese Person muss ständig erreichbar ein.

Weitere Informationen zur Anzeigepflicht finden Sie in der Verordnung nach dem Wohnraumstärkungsgesetz.