Schutz Minderjähriger im Sport
Unser Anliegen: Der Schutz von Minderjährigen
Gerne möchte die Stadt Bielefeld mit noch mehr Sportvereinen eine solche Schutzvereinbarung treffen. Vereine, die bisher noch keine Vereinbarung abgeschlossen haben, werden daher gebeten, Kontakt zum Jugendamt aufzunehmen, damit Fragen beantwortet und im Ergebnis möglichst auch eine Vereinbarung geschlossen werden kann.
Damit Sie sich vorab bereits mehr mit dem Thema befassen können, ist ein Muster der aktuellen Vereinbarung über den Downloadbereich auf der rechten Seite abrufbar. Nachfolgend erhalten Sie außerdem schon ein paar grundlegende Erläuterungen.
Um was geht es bei der Vereinbarung überhaupt?
Sportvereine leisten in ihren Jugendabteilungen wertvolle Kinder- und Jugendarbeit. Die Bedeutung dieser Arbeit drückt sich auch dadurch aus, dass das Land Nordrhein-Westfalen bereits Anfang der 1990er Jahre Jugendabteilungen von Sportvereinen unter bestimmten Voraussetzungen als Träger der freien Jugendhilfe öffentlich anerkannt hat.
Das Jugendamt soll durch Vereinbarungen mit den Trägern der freien Jugendhilfe sicherstellen, dass zum Schutz Minderjähriger vor sexualisierter Gewalt bei ihnen keine Personen tätig sind, die rechtskräftig wegen bestimmter Straftaten vorbestraft sind. Es handelt sich hierbei um Straftaten wie z.B. den sexuellen Missbrauch von Kindern oder Jugendlichen oder die Verbreitung, den Erwerb und den Besitz kinder- oder jugendpornographischer Schriften. Um das abzusichern, sollen sich Träger der freien Jugendhilfe sogenannte erweiterte Führungszeugnisse von dort tätigen Kräften vorlegen lassen (§ 72a SGB VIII).
Gemeinsam mit dem Stadtsportbund Bielefeld hat die Stadt Bielefeld eine speziell auf den Sportbereich abgestimmte Mustervereinbarung entwickelt. Dabei ist deutlich geworden, dass es sinnvoll ist, eine weiter gefasste Mustervereinbarung zu entwerfen, als es der Gesetzgeber in vorstehender Regelung vorsieht. Der Gesetzgeber erwartet „nur” eine Vereinbarung mit Trägern der freien Jugendhilfe, wenn z.B. eine ehrenamtlich tätige Person Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe wahrnimmt und dabei einen engen Kontakt zu Kindern oder Jugendlichen hat.
Gerade im Sportverein sind die Grenzen da aber fließend. Im Sportverein ist im Regelfall die Jugendabteilung als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt und erbringt Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe. Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe werden aber unter Umständen auch in anderen Bereichen und Abteilungen des Sportvereins erbracht. Hinzu kommt, dass es in der Praxis schwer ist, Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe abzugrenzen von anderen Tätigkeiten, bei denen es z.B. um die Beaufsichtigung oder Betreuung von Kindern und Jugendlichen im Sportverein geht.
Die entwickelte Mustervereinbarung ist daher weiter gefasst. Sie umfasst – unabhängig von der jeweiligen rechtlichen Einordnung – alle Bereiche des Sportvereins, in denen Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzogen oder ausgebildet werden oder ein vergleichbarer Kontakt zu ihnen besteht. Die Regelung wird damit klarer und die Umsetzung der Vereinbarung einfacher. Und das Ziel, Kinder und Jugendliche bestmöglich zu schützen, wird damit besser erreicht.