Erhaltungs- und Gestaltungssatzungen

Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart eines Gebietes aufgrund seiner städtebaulichen Gestalt kann eine Erhaltungssatzung aufgestellt werden. Abbruch sowie Überformungen von ortsbildprägenden Gebäuden sollen in Gebieten mit städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung verhindert werden. Die rechtliche Grundlage hierfür ist der § 172 des Baugesetzbuches (BauGB).

Ziel ist, eine einheitliche Gestaltung von Siedlungsgebieten zu erreichen. Dieses leitet sich z.B. aus dem ursprünglichen geplanten sowie noch vorhandenem Erscheinungsbild ab. Dazu werden konkrete baugestalterische Anforderungen für das äußere Erscheinungsbild der Gebäude mit seinen Fassaden und Dächern, mit seinen Materialien, Farben und weiteren Details formuliert. Ebenfalls werden in Gestaltungssatzungen auch Anforderungen für Vorgartenflächen oder auch rückwärtige Grundstücksflächen sowie für die Zulassung von Solar oder Photovoltaikanlagen und Dach- und Fassadenbegrünung und Werbeanlagen vorgegeben. Die rechtliche Grundlage hierfür ist der § 89 der Bauordnung des Landes NRW (BauO NRW).

Konkret bedeutet das Vorliegen dieser beiden Satzungen für Eigentümer*innen  in diesem Gebiet, dass

  • die bauliche Änderung,
  • die Nutzungsänderung,
  • der Abbruch und
  • die Errichtung

eines Gebäudes genehmigungspflichtig sind und damit eines Antrages bedürfen. Dies gilt selbst dann, wenn Vorhaben nach BauO NRW ansonsten genehmigungsfrei sind.

Die Stadt prüft zum einen, ob die aufgestellten Erhaltungsziele für das Gebiet durch die Planung beeinträchtigt werden oder nicht und entscheidet entsprechend über die Zulässigkeit.

Zum anderen wird geprüft, ob die gestalterischen Festsetzungen durch den vorliegenden Entwurf eingehalten werden.