Elterliche Sorge, Sorgerecht

Eltern, die miteinander verheiratet sind, üben die elterliche Sorge für ihr Kind gemeinsam aus. In der Regel bleibt die gemeinsame elterliche Sorge auch nach Trennung und Scheidung bestehen.

Die elterliche Sorge von Kindern, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind, steht allein der Mutter zu. Besteht Einigung darüber, die elterliche Sorge gemeinsam auszuüben, kann die gemeinsame Sorge urkundlich erklärt werden (Sorgeerklärung).
Besteht keine Einigung, widerspricht die gemeinsame elterliche Sorge dem Wohl des Kindes nicht, kann jeder Elternteil die Ersetzung der Zustimmung zur gemeinsamen Sorgeerklärung beantragen.

Die gemeinsame elterliche Sorge kann auf Antrag eines Elternteils nur durch eine Entscheidung des Familiengerichtes aufgehoben werden.

Weitere Informationen

Sie üben die elterliche Sorge gemeinsam aus, können sich jedoch über den einen oder anderen Punkt nicht einigen? Oder Sie haben Fragen zum Umgangsrecht? Wenden Sie sich bitte an die Erzieherischen Hilfen des Jugendamtes. Ansprechpartner*innen vermittelt Ihnen das BürgerServiceCenter (BSC), Tel. +49 521 51-0. Die Zuständigkeit richtet sich nach der Adresse Ihres Kindes.

Infobroschüre: Sorgerecht und Umgangsrecht (bmj.de)