Spechte
Spechte an der Fassade? Rechtzeitig klatschen hilft!
Die Problematik von aktiven Spechten an Fassaden ist schon lange bekannt. Leider gibt es keine eindeutige Handlungsempfehlung oder Lösung, wenn der Schaden schon eingetreten ist. Der Siedlungsbereich ist inzwischen für Arten ein interessanter Lebensraum, die ursprünglich nur im Wald beheimatet waren. An Fassaden mit einem Wärmedämmverbundsystem (WDVS) täuscht der hohle Klang den Spechten Faulholz unter der Oberfläche vor und somit einen reich gedeckten Tisch an Insekten. Erlernt er wie einfach es ist, die dünne Putzschicht zu durchdringen und eine Höhle zu bauen, legt er im Herbst oder während seiner Balzzeit im Frühling erst richtig mit seiner Bautätigkeit los. Hat er sein Revier bezogen, wird es schwierig ihn wieder loszuwerden. Glatte Oberflächen bzw. ein Anbringen von Platten oder Metallblechen oder ein extra dicker Putz an jeder Hauskante wirken abwehrend. Grundsätzlich auch eine flächendeckende Hausbegrünung. Auch das Auf- und regelmäßige Umhängen von Attrappen seiner natürlichen Feinde kann bewirken, dass er von der Wand ablässt.
Der Buntspecht (Wissenschaftlicher Name: Dendrocopos major) steht wie alle europäischen Vögel unter dem besonderen Artenschutz. Er darf daher weder getötet, noch verletzt oder gefangen werden. Lediglich vertreiben darf man ihn. Auch seine Nistplätze an den Gebäuden sind geschützt. Und das gilt auch für mögliche Nachmieter. Grundsätzliche Problematik bei allen Gebäudebrütern ist der rasante Verlust geeigneter Brutplätzte, die durch Renovierung und Sanierung verlorengehen. Somit nehmen Folgearten wie z.B. Meise und Star, aber auch mal ein Eichhörnchen die „Angebote“ eines Spechtes in einer Dämmung als Alternative „dankend“ an. Hinter dem kleinen Loch befindet sich nämlich häufig eine größere Brut- oder Schlafhöhle. Manche Arten, wie z.B. die Dohle haben es gelernt, die Höhlung in Eigenleistung zu erweitern und die Polystyrolkügelchen auszutragen. Diese sollten dann aufgefegt werden und über den Hausmüll entsorgt werden, um eine weitere Verbreitung in die Umwelt zu verhindern.
Ist ein „Nachmieter“ eingezogen, gilt die Höhlung als Fortpflanzungsstätte im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes. Der Schutz beginnt bereits während der Balz und nicht erst mit der Eiablage. Und erst wenn die Jungvögel ausgeflogen sind, darf der Neststandort wieder verschlossen werden. Im Gegensatz zu Amsel und Meise sind beispielsweise Dohle, Spatz und Star aber Koloniebrüter, die ihren Niststandort aufgrund ihrer Bindung über Jahre hinweg wiederkehrend nutzen. Besonders wenn der Specht kontinuierlich weitere Nistplatzangebote schafft. Diese Fortpflanzungsstätten sind dann ganzjährig geschützt und dürfen nur mit einer Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde verschlossen werden. Gleichzeitig müssen geeignete Ersatzquartier für die Arten in der Nähe angeboten werden. Es empfiehlt sich daher, Spechtlöcher immer umgehend zu verschließen. Sonst entsteht ein teurer Kreislauf aus Höhlenbau und Verschluss.