Die Stadtplanung und die Bauleitplanung
Stadtplanung hat die Funktion, die räumliche Entwicklung einer Gemeinde - insbesondere deren bauliche Entwicklung - zu lenken. Die Aufgabenfelder der Stadtplanung liegen überall dort, wo Veränderungen ein Ausmaß annehmen, das Spielregeln für den Ausgleich von verschiedenen privaten Interessen und den Interessen des Gemeinwohls erforderlich macht. Dabei müssen die Bevölkerungsentwicklung, wirtschaftliche Entwicklungen, der Wohnungsmarkt, die Verkehrs- und Infrastruktur, die Umweltsituation sowie naturräumliche Gegebenheiten berücksichtigt werden.
Nach dem Baugesetzbuch werden im Rahmen der Stadtplanung Bauleitpläne aufgestellt, um damit die Nutzung des Bodens, die Erschließung von Bauland, die Entwicklung des Verkehrsnetzes und von Infrastrukturstandorten sowie die Entwicklung des Grüns zu lenken. Die Bauleitpläne sind also das wichtigste Instrument, um die Entwicklung einer Stadt zu steuern.
Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Dies ergibt sich aus der im Grundgesetz verankerten Selbstverwaltungsgarantie der Gemeinden (Art. 28 GG). Unsere Stadt kann demnach ihre Entwicklung im Rahmen der Gesetze, z.B. dem Baugesetzbuch, und unter Beachtung der Ziele der Raumordnung selbst bestimmen. Gleichzeitig ist sie aber auch verpflichtet, Bauleitpläne in eigener Verantwortung aufzustellen, „sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist” (§ 1 (3) BauGB). Die Entscheidung darüber, wann ein Bauleitplan aufgestellt, geändert oder aufgehoben wird liegt dabei im Ermessen der Stadt.
Innerhalb der Bauleitplanung unterscheidet man zwischen der „vorbereitenden Bauleitplanung” und der „verbindlichen Bauleitplanung”. Der vorbereitende Bauleitplan, der Flächennutzungsplan (FNP), umfasst das gesamte Stadtgebiet und ist im Wesentlichen behördenverbindlich. Die verbindlichen Bauleitpläne, die Bebauungspläne, regeln das Baurecht in einzelnen räumlichen Teilbereichen des Stadtgebietes und entfalten als Satzung allgemeine Rechtsverbindlichkeit.
Bauleitpläne müssen in einem förmlichen Verfahren aufgestellt, geändert oder aufgehoben werden, das durch die Vorschriften des Baugesetzbuches geregelt ist. Das Verfahren ist im Wesentlichen für den Flächennutzungsplan und für Bebauungspläne gleich. Der Flächennutzungsplan muss jedoch durch die Bezirksregierung als höherer Verwaltungsbehörde genehmigt werden.