Winterdienst

Räumverpflichtung bei Schnee und Eis

Grundstückeigentümer*innen sowie Eigentümergemeinschaften von Anliegergrundstücken sind verpflichtet, nach Schneefallende bzw. nach dem Entstehen von Eisglätte unverzüglich zu räumen und zu streuen.

Die Räum- und Streupflicht ist häufig durch den Mietvertrag auf die Mieter*innen vor Ort übertragen. Eine generelle Befreiung vom Winterdienst ist nicht möglich.

Kann jemand aus gesundheitlichen Gründen seiner Winterdienstpflicht nicht nachkommen, sollte er auf die Unterstützung von Nachbar*innen oder auf professionelle Hilfe zurückgreifen. Gartenbaubetriebe, Gebäudereinigungs-, Hausmeister- oder Studierendendienste bieten diesen Service an. Der Umweltbetrieb der Stadt Bielefeld pflegt eine Übersicht der Anbieter*innen von Winterdienstleistungen, die sich beim Umweltbetrieb gemeldet haben. Weitere Dienstleistungsunternehmen finden Sie eventuell in den Gelben Seiten.

Der Winterdienst ist in der Straßenreinigungssatzung geregelt (vgl. § 1 Abs. 2, § 3 Abs. 1, § 4).

Häufige Fragen zu den Winterdienstpflichten

Nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach Entstehen von Eisglätte sind Schnee und Glätte werktags in der Zeit von 7 bis 20 Uhr sowie sonn- und feiertags in der Zeit von 9 bis 20 Uhr unverzüglich zu beseitigen. Nach 20 Uhr besteht grundsätzlich keine Räumpflicht.

Da die Streufahrzeuge nach Schneefällen und bei Eisglätte nicht überall gleichzeitig sein können, wird das Räumen und Streuen nach Dringlichkeit organisiert.

Das Bielefelder Straßennetz ist dazu in vier Räum- und Streustufen unterteilt, nach denen sich Häufigkeit und Vorrang des Winterdienstes richtet. Der Winterdienst wird zuerst in Hauptverkehrs- sowie in stark frequentierten Straßen durchgeführt, bevor weniger befahrene Straßen geräumt werden.

Die Straßen der Reinigungsklasse 07 (sogenannte Anliegerstraßen, für die keine Straßenreinigungsgebühren erhoben werden) sowie private Straßen werden vom städtischen Schneepflug nicht bedient. Mehr Informationen unter der Frage „Welche Flächen müssen geräumt und gestreut werden?“

Viele Wege in öffentlichen Parks und Grünanlagen werden aus Kostengründen weder geräumt noch gestreut. Beim winterlichen Spaziergang ist hier also besondere Vorsicht geboten!

Je nach Reinigungsklasse muss in unterschiedlichem Ausmaß geräumt und gestreut werden:

  • Reinigungsklasse 07: Winterwartung für Fahrbahnen und Gehwege
  • Reinigungsklassen 08, 10, 20, 30: Winterwartung für Gehwege und Entwässerungsrinnen am Bordstein im Bereich von Fahrbahneinengungen
  • Reinigungsklassen 11, 21, 22, 23, 25, 32, 33, 35, 42, 45: Winterwartung ausschließlich für Gehwege

Im Straßenreinigungsverzeichnis können Sie nach Ihrem Straßenabschnitt suchen und so Ihre Reinigungsklasse ermitteln. Ihre Reinigungsklasse ist außerdem in Ihrem Gebührenbescheid vermerkt.

Gehwege müssen in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen, höchstens jedoch auf einer Breite von 1,50 Meter entlang des Grundstückes geräumt werden. Der Schnee sollte nicht auf die Fahrbahn, sondern möglichst an den Gehwegrand geräumt werden.

Einläufe in Entwässerungsanlagen sollten von Schnee und Eis freigehalten werden, um bei Tauwetter den ungehinderten Abfluss des Schmelzwassers zu gewährleisten. Hydranten sind ebenfalls von Schnee und Eis zu befreien.

Ist in verkehrsberuhigten Straßen der Reinigungsklassen 07, 08, 42, 45 kein abgesetzter Gehweg vorhanden, ist der Fahrbahnrand Schnee- und Eisfrei zu halten.

Zusätzlich sind Flächen an Haltestellen für Öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse sowie an Fußgängerüberwegen von Schnee zu befreien und bei Glätte durch die Anlieger*innen zu streuen.

Auch kombinierte Geh- und Radwege fallen in die Zuständigkeit der anliegenden Grundstückseigentümer*innen.

Im Straßenreinigungsverzeichnis können Sie nach Ihrem Straßenabschnitt suchen und so Ihre Reinigungsklasse ermitteln.

Die jeweilige Reinigungsklasse kann außerdem dem Gebührenbescheid entnommen werden.

Die Reinigungsklassen können Sie auch telefonisch unter der Nummer +49 521 51-0 beim BürgerServiceCenter erfragen.

Die Verwendung eines bestimmten Streumittels ist nicht vorgeschrieben. In jedem Fall sollte das Streugut eine gute Wirkung gegen die Gefahr des Ausrutschens haben.

Aus Umweltschutzgründen ist das Streuen mit Salz bzw. auftauenden Stoffen auf Gehwegen grundsätzlich verboten. Eine Ausnahme besteht dann, wenn durch abstumpfende Mittel keine ausreichende Wirkung mehr erzielt werden kann, z.B. bei Eisglätte oder Gehwegen mit starkem Gefälle. Auf jeden Fall ist auf einen größtmöglichen Abstand zur angrenzenden Vegetation zu achten. Auch auf privaten Flächen sollte der Umwelt zuliebe kein Salz verwendet werden.

Auf den Straßen verwenden die Mitarbeiter*innen des Umweltbetriebes und des Landesbetriebes Straßen NRW Auftausalz. Hier müsste bei der Verwendung von Splitt ständig nachgestreut werden, um eine gleichartige Wirkung zu erzielen. Studien des Umweltbundesamtes haben ergeben, dass das häufige Nachfahren und das spätere Auffegen in der Gesamtbetrachtung umweltschädlicher sind, zumal neuere Streuer und die Verwendung von Sole die gestreuten Salzmengen deutlich verringert haben.

Splitt und Granulat sind im Baustoffhandel gegen Entgelt zu erhalten.

In haushaltsüblichen Mengen wird Splitt während der Öffnungszeiten bei den städtischen Betriebshöfen des Umweltbetriebs kostenlos abgegeben:

  • Mitte: Eckendorfer Str. 57
  • Oldentrup: Am Wiehagen 75
  • Schildesche: Engersche Str. 245
  • Senne: Fabrikstr. 32

Bitte denken Sie daran, ein eigenes Gefäß mitzubringen!

Weiterhin ist es erlaubt, Sand von städtischen Kinderspielplätzen als Streumittel zu verwenden. Die Sandkästen werden im Frühjahr wieder mit frischem Sand aufgefüllt.

Weitere Auskünfte erhalten Sie

  • beim Ordnungsamt unter Telefon +49 521 51-2297 (Pflichten der Grundstückseigentümer*innen) sowie
  • beim Umweltbetrieb der Stadt Bielefeld unter Telefon +49 521 51-3810.