Pflichten Lebensmittelunternehmen / zulassungspflichtige Betriebe

Meldepflicht als Lebensmittelunternehmer*innen

Gemäß Artikel 6 Abs. 2 der VO (EG) 852/2004 sind Lebensmittelunternehmer*innen zusätzlich zur gewerberechtlichen Anmeldung beim Ordnungsamt der Stadt Bielefeld verpflichtet, sich bei der örtlichen Lebensmittelbehörde registrieren zu lassen.

„Lebensmittelunternehmen” sind alle Unternehmen (auch Primärerzeuger), gleichgültig, ob sie auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind oder nicht und ob sie öffentlich oder privat sind, die eine mit der Produktion, der Verarbeitung und dem Vertrieb von Lebensmitteln zusammenhängende Tätigkeit ausführen (Artikel 3 Nr. 7 der VO (EG) Nr. 178/2002). Unternehmen, die ihre Waren im Internet zum Verkauf anbieten, fallen damit auch unter die Definition des Lebensmittelunternehmers. 

Meldevordruck für in der Stadt Bielefeld ansässige Lebensmittelunternehmer*innen.

Weitere Informationen:

www.bmel.de

Zulassungspflicht für Lebensmittelunternehmen

Betriebe, die Erzeugnisse tierischen Ursprungs in Verkehr bringen, sind grundsätzlich zulassungspflichtig. Wenn sie unter den Einzelhandelsbegriff fallen und die Abgabe von Lebensmitteln tierischer Herkunft eine nebensächliche Tätigkeit auf lokaler Ebene darstellt, sind sie von der Zulassungspflicht befreit.

Weitere Informationen, ob Ihr Betrieb unter die Zulassungspflicht fällt, finden Sie unter

www.lanuv.nrw.de