Gewerbesteuer

Die Gewerbesteuer trägt maßgeblich zur Finanzierung der Gemeinden bei und ist ihre wichtigste originäre Einnahmequelle. 

Berechnung

Bei gewerblich tätigen Unternehmen unterliegt der Gewinn aus Gewerbebetrieb der Gewerbesteuer. Der Gewinn ist um verschiedene Hinzurechnungen und Kürzungen zu korrigieren. Daraus ergibt sich der Gewerbeertrag. Von diesem wird bei Einzelunternehmern und Personengesellschaften, nicht aber bei Kapitalgesellschaften, ein Freibetrag in Höhe von 24.500 € abgezogen. Unter Anwendung der Steuermesszahl von 3,5 Prozent auf den verbleibenden Gewerbeertrag ergibt sich der Gewerbesteuermessbetrag. Diese Berechnungen nimmt das zuständige Finanzamt vor. Auf den Messbetrag wird der Gewerbesteuerhebesatz der Gemeinde angewandt und somit die Gewerbesteuer errechnet.

Gewerbesteuerhebesatz

Der Gewerbesteuerhebesatz beträgt seit dem 1. Januar 2013 480 Prozent.

Zerlegung

Der Steuermessbetrag ist zu zerlegen, wenn im Kalenderjahr Betriebsstätten in mehreren Gemeinden unterhalten wurden. Als Zerlegungsmaßstab werden grundsätzlich die Arbeitslöhne herangezogen. Auch für die Zerlegung sind die Finanzämter zuständig.

Festsetzung

Bei der Festsetzung der Gewerbesteuer ist die Gemeinde an die Feststellungen im Grundlagenbescheid des Finanzamtes gebunden. Einwendungen dagegen können auch nur gegenüber dem Finanzamt geltend gemacht werden.
Ein Einspruch gegen den Grundlagenbescheid entbindet allerdings nicht von der Zahlungsverpflichtung. Es ist vielmehr erforderlich, beim Finanzamt mit dem Einspruch auch die Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheides zu beantragen. Dem Amt für Finanzen, Geschäftsbereich Steuern, der Stadt Bielefeld sollte eine Durchschrift dieses Antrages zugesandt werden.

Die Gewerbesteuer wird von dem Geschäftsbereich Steuern, mit Bescheid festgesetzt. Die Gewerbesteuer-Vorauszahlungen sind mit je einem Viertel des Jahresbetrages der letzten Veranlagung zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. eines Jahres zu entrichten.
Werden Nachzahlungen für zurückliegende Zeiträume erhoben, werden diese einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig.
Führt die Festsetzung von Gewerbesteuern zu einer Nachforderung, sind Zinsen zu entrichten (§ 233 a AO). Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Erhebungszeitraumes, in dem der Steueranspruch entstanden ist.