Hunde bestimmter Rassen

Pflichten Halter*in/Führer*in von Hunden bestimmter Rassen

Grundsatz
Hunde sind so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht.

Zucht-, Kreuzungs-, Ausbildungsverbot
Es ist verboten, Hunde mit dem Ziel gesteigerter Aggressivität zu züchten, zu kreuzen oder auszubilden.

Anleinpflicht
Es besteht die Pflicht zum Ausführen an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine...

  • in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr,
  • in der Allgemeinheit zugänglichen, umfriedeten Park-, Garten- und Grünanlagen einschließlich Kinderspielplätzen mit Ausnahme besonders ausgewiesener Hundeauslaufbereiche,
  • bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen,
  • in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten
    und
  • außerhalb eines befriedeten Besitztums sowie in Fluren, Aufzügen, Treppenhäusern und auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern.

Beachten Sie: Eine Befreiung von der Leinenpflicht nach bestandener Verhaltensprüfung ist möglich. Maßgeblich sind dann die Leinenpflichten für große Hunde .

Anzeigepflichten
Haltung, Erwerb, Abgabe des Hundes und die Eigentumsaufgabe hat der Halter der zuständigen Behörde anzuzeigen, ebenso den Umzug innerhalb des Haltungsortes und den Wegzug an einen anderen Haltungsort sowie das Abhandenkommen und den Tod des Hundes.

Erlaubnispflicht
Das Halten eines Hundes der oben genannten Rassen bedarf der Erlaubnis durch das Ordnungsamt. Beim Führen der Hunde außerhalb des befriedeten Besitztums hat die den Hund führende Person die Erlaubnis oder eine Kopie mit sich zu führen und den zur Kontrolle befugten Dienstkräften auf Verlangen auszuhändigen.

Erlaubnisvoraussetzungen

Alter Halter muss das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Sachkunde Nachweis durch Bescheinigung eines anerkannten Sachverständigen oder einer sachverständigen Stelle.
Zuverlässigkeit Nachweis durch Vorlage eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde.
körperliche Eignung Halter muss in der Lage sein, den Hund sicher an der Leine zu halten und zu führen.
Unterbringung Sicherstellung, dass die dem Halten dienenden Räumlichkeiten, Einrichtungen und Freianlagen eine ausbruchsichere und verhaltensgerechte Unterbringung ermöglichen.
Tierhalterhaftpflicht Nachweis einer besonderen Tierhalter-Haftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckung für Personenschäden in Höhe von 500.000 € und für sonstige Schäden in Höhe von 250.000 €.
Fälschungssichere Kennzeichnung Nachweis der Kennzeichnung des Hundes durch einen Mikrochip mit zentraler Speicherung.


Sicherungspflicht
Innerhalb eines befriedeten Besitztums sind Hunde bestimmter Rassen so zu halten, dass sie dieses gegen den Willen des Halters nicht verlassen können.

Maulkorbpflicht
Außerhalb eines befriedeten Besitztums sowie in Fluren, Aufzügen, Treppenhäusern und auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern ist den Hunden ein das Beißen verhindernder Maulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung anzulegen.

Beachten Sie: Befreiung von der Maulkorbpflicht ist nach bestandener Verhaltensprüfung möglich. Beim Führen der Hunde außerhalb des befriedeten Besitztums hat die den Hund führende Person die Befreiung oder eine Kopie mit sich zu führen und den zur Kontrolle befugten Dienstkräften auf Verlangen auszuhändigen.


Eignungsvoraussetzungen Dritter zum Ausführen

 

Alter Die Person muss das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Sachkunde Nachweis durch Bescheinigung eines anerkannten Sachverständigen oder einer sachverständigen Stelle.
Zuverlässigkeit Zuverlässigkeit muss gegeben sein. Ein Nachweis wird nur in begründeten Fällen verlangt.
körperliche Eignung Die Person muss in der Lage sein, den Hund sicher an der Leine zu halten und zu führen.


Ausführen mehrerer Hunde
Das gleichzeitige Führen von mehreren Hunden bestimmter Rassen durch eine Person ist unzulässig.