Sponsoring und Korruption
Unter Sponsoring wird die finanzielle oder sonstige Unterstützung von Maßnahmen durch Unternehmen gegen Nennung des Markennamens oder Sponsor*in zu Werbezwecken verstanden. Sponsoring ist somit ein wechselseitiges Geschäft mit Leistung und Gegenleistung. Die öffentliche Stelle erlangt als Sponsoringnehmerin (Gesponserte) eine nachrangige materielle Unterstützung für eine Maßnahme oder ein Projekt, der*die Sponsor*in platziert im Eigeninteresse eine Werbebotschaft. Sponsoring ist damit im Kern ein Verwaltungsgeschäft wie jedes andere – so lange und so weit dieses Prinzip gesichert bleibt. Die Stadtverwaltung sorgt dafür, dass dieses Prinzip gesichert bleibt und Sponsoring nichts mit Korruption zu tun hat.
Sponsoring kann nicht nur ein Einfallstor für Verbindungen mit Korruptionshintergrund sein, sondern unmittelbar ein Korruptionsdelikt verwirklichen, sodass es dann eben kein Sponsoring mehr ist, sondern eine Korruptionshandlung. Deshalb ist ein ausreichend sensibler und verantwortungsvoller Umgang mit Sponsoring notwendig. Der Grat zwischen einem legalen und wünschenswerten Sponsoring und einer strafbaren Handlung im Sinne der Korruption ist bisweilen schmal. Dies geht darauf zurück, dass der Gesetzgeber die strafrechtlichen Korruptionsstraftatbestände im Jahre 1997 in der Weise verschärft hat, dass auch Vorteile zugunsten Dritter vom Verbot der Annahme erfasst sind. Dritter kann auch z.B. eine Gebietskörperschaft wie die Stadt Bielefeld sein.
Zum Schutz beider Sponsoringparteien gilt für die Stadtverwaltung eine Dienstanweisung Sponsoring, nach der die einzelnen Sponsoringverhältnisse zu bearbeiten sind. Für die jeweils zu treffende schriftliche Vereinbarung ist ein Mustervertrag geschaffen worden, der grundsätzlich zu verwenden ist. Die Regelungen dieses Mustervertrages schützen beide Sponsoringparteien vor unzureichenden und auch unangebrachten Vereinbarungsinhalten.