Geschenke und Belohnungen
Warum dürfen städtische Bedienstete grundsätzlich keine Vorteile, also Belohnungen und Geschenke annehmen? Was hat die Annahme von Belohnungen und Geschenken mit Korruption zu tun?
Öffentlich Bedienstete müssen ihre Aufgaben objektiv, neutral und uneigennützig erfüllen. Für die Beamt*innen ergibt sich dies aus dem Dienstrecht, für die Tarifbeschäftigten aus den arbeitsrechtlichen Vorschriften. Schon hieraus leitet sich ein grundsätzliches Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken ab.
Hinzu kommt, dass die Annahme von Vorteilen und Geschenken die Strafbarkeit im Sinn der Korruptionsdelikte „Vorteilsannahme” oder der „Bestechlichkeit”
(§§ 331, 332 StGB) auslösen kann.
Für die Delikte der Vorteilsannahme und der Bestechlichkeit hat der Gesetzgeber schwere Strafen festgesetzt. Der Vorteilsannahme können sich Beschäftigte schuldig machen, wenn sie eine Belohnung oder ein Geschenk in Zusammenhang mit der rechtmäßigen Dienstausübung annehmen. Steht die Belohnung oder das Geschenk aber in Zusammenhang mit einer konkreten rechtswidrigen Diensthandlung, so liegt ein Fall der Bestechlichkeit vor.