Eingriffe in Natur und Landschaft
Eingriffe in Natur und Landschaft definiert das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) als „Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können“.
Als Eingriffe in Natur und Landschaft gelten u.a.:
- alle Bauvorhaben zur Errichtung von Gebäuden, Garagen, Carports, Gartenhäusern, Parkplätzen, Ställen u.ä.
- Straßen- und Schienenbauvorhaben; Anlage von Geh- und Radwegen
- Aufschüttungen; Abgrabungen, Gewinnung oberirdischer Bodenschätze
- Ausbau, Umgestaltung oder Beseitigung von Gewässern
- Zerstörung oder Beeinträchtigung von Schutzgebieten
- Beseitigung prägender Landschaftsbestandteile, wie z.B. Hecken, Ufergehölzen, Alleen, Baumreihen, Streuobstwiesen
- Umwandlung von Wald in eine andere Nutzung
- Anlage von Weihnachtsbaumkulturen außerhalb des Waldes
- Leitungsbau
In Folge dieser Eingriffe kommt es regelmäßig zur Versiegelung unbebauter Flächen, zum Verlust von Lebensräumen heimischer Tiere und Pflanzen sowie zu nachteiligen Veränderungen des Landschaftsbildes.
Der*die Verursacher*in ist daher auf Grundlage des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) und des Landesnaturschutzgesetzes NRW (LNatSchG NRW) verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen zu unterlassen, unvermeidbare Beeinträchtigungen auszugleichen und für unvermeidbare, nicht ausgleichbare Beeinträchtigungen Ersatzmaßnahmen durchzuführen.
Bei der Beurteilung des Eingriffs durch die zuständige Naturschutzbehörde werden alle Auswirkungen des Vorhabens auf den Naturhaushalt und das Landschaftsbild bewertet und geeignete Kompensationsmaßnahmen vorrangig in der Nähe des Eingriffs festgelegt.
Zu den Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen zählen beispielsweise Standortverschiebungen, Bauzeitenregelung oder Baumschutz. Als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen kommen z.B. die Anlage von Laubwäldern, die Pflanzung von Bäumen und Hecken, Streuobstwiesen, die extensive Bewirtschaftung von Grünland, Sukzessionsflächen, Kleingewässern oder die Entsiegelung befestigter Flächen in Betracht.
Stehen keine geeigneten Flächen für Ersatzmaßnahmen zur Verfügung, wird die Zahlung eines Ersatzgeldes oder ggfs. die Einbuchung in ein bestehendes Ökokonto erforderlich.