Steuererleichterungen

Für den denkmalpflegerischen Mehraufwand besteht ein Rechtsanspruch auf Gewährung steuerlicher Vorteile. Bescheinigungen für steuerliche Vergünstigungen (zum Beispiel für erhöhte Absetzungen von den Herstellungskosten) werden auf Antrag von der Unteren Denkmalbehörde ausgestellt.

Denkmaleigentümer*innen können, abhängig von den jeweiligen Einkommensverhältnissen, ihre Investitionen außerdem über mehrere Jahre abschreiben und erhalten so erhebliche Steuervergünstigungen. Zurzeit beträgt die steuerliche Abschreibung für die ersten acht Jahre neun Prozent und für vier weitere Jahre sieben Prozent. Steuerlichen Fragen beantwortet Ihr Finanzamt.

Unter Informationen für Denkmaleigentümer*innen beantwortet das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen umfassend Fragen zu Steuertipps und Denkmalschutz.

Die Broschüre Denkmäler im Privateigentum – Hilfe durch Steuererleichterungen aus der Schriftenreihe des Deutschen Nationalkomitees für Denkmalschutz  bietet Denkmaleigentümer*innen eine gute Orientierung bei der steuerlichen Behandlung ihrer Erhaltungs- und Herstellungsaufwendungen.
 

Reduzierung der Grundsteuer

Ermäßigung der Grundsteuer
Gemäß  § 15 Abs. 5 des Grundsteuergesetzes (GrStG) wird die Steuermesszahl für bebaute Grundstücke um 10% ermäßigt, wenn sich auf dem Grundstück Gebäude befinden, die eingetragene Baudenkmäler im Sinnes des Denkmalschutzgesetzes NRW sind.

Eine Kopie des entsprechenden Eintragungsbescheids für Ihr Denkmal können Sie formlos bei der Unteren Denkmalbehörde der Stadt Bielefeld unter denkmal [ät] bielefeld.de (denkmal[at]bielefeld[dot]de) anfordern.

Erlass der Grundsteuer
Gemäß  § 32 Grundsteuergesetz (GrStG) ist die Grundsteuer auf Antrag zu erlassen, wenn die Kosten zur Erhaltung eines Kulturdenkmals die erzielbaren Erträge übersteigen. Eine andere Voraussetzung für den Grundsteuererlass kann in verminderten Erträgen bestehen.