Straßenbaubeiträge

Straßenbaubeiträge werden erhoben, wenn in einer vorhandenen Straße z.B. der Gehweg, die Fahrbahn, der Parkstreifen, der Radweg, die Beleuchtung oder die Straßenentwässerung erneuert oder verbessert werden. Für laufende Unterhaltung und Instandsetzung fallen keine Beiträge an. Sie werden nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes (KAG NRW) und der danach erlassenen Straßenbaubeitragssatzung erhoben.

Der beitragsfähige Aufwand wird nach den tatsächlich entstandenen Kosten ermittelt.
Die Anlieger*innen tragen jedoch nicht den gesamten beitragsfähigen Aufwand, sondern nur einen prozentualen Anteil, den sogenannten umlagefähigen Aufwand. Der verbleibende Teil geht zu Lasten der Kommune, da jede Straße auch von der Allgemeinheit in Anspruch genommen wird. Der Anteil der Anlieger*innen hängt von Art, Funktion und Verkehrsbedeutung der Straße ab.

Der von den Anlieger*innen zu tragende umlagefähige Aufwand wird auf die Grundstücke verteilt, die von der Straße erschlossen werden. Dies sind zunächst Grundstücke, die direkt an die Straße angrenzen. Zu den erschlossenen Grundstücken gehören auch Hinterliegergrundstücke, die rechtlich/tatsächlich an die Straße angeschlossen sind. Bei der Verteilung sind die Größen der einzelnen Grundstücke sowie Art (z.B. Wohn- oder Gewerbegrundstück) und Maß (Anzahl der Vollgeschosse) der Nutzung zugrunde zu legen.

Beitragspflichtig sind diejenigen, die im Zeitpunkt des Zugehens des Beitragsbescheides Eigentümer*innen oder Erbbauberechtigte der durch die Anlage erschlossenen Grundstücke sind.
 
Straßenbaubeiträge werden einen Monat nach dem Zugehen des Beitragsbescheides fällig.