Denkmalrechtliche Erlaubnis
Mit der Eintragung eines Denkmals in die Denkmalliste beginnt das Gesetz zu wirken. Dies bedeutet, dass vor Durchführung von Maßnahmen (Sanierung, Umbau, Abriss oder sonstige Änderungen) an, in und in der Umgebung von Denkmälern sowie ebenfalls vor Nutzungsänderungen eine denkmalrechtliche Erlaubnis einzuholen ist.
Bei baugenehmigungspflichtigen Vorhaben wird die denkmalrechtliche Erlaubnis zusammen mit der Baugenehmigung erteilt. Bei genehmigungsfreigestellten und genehmigungsfreien Vorhaben wird sie gesondert ausgestellt und ist vor Baubeginn einzuholen. Die denkmalrechtliche Erlaubnis ist gebührenfrei. Liegt keine denkmalrechtliche Erlaubnis vor, können die Baumaßnahmen stillgelegt werden. Unerlaubte und von der erteilten Erlaubnis abweichende Ausführungen können mit einem Bußgeld belegt werden.
Die denkmalrechtliche Erlaubnis ist Voraussetzung für die steuerliche Absetzbarkeit denkmalbedingter Herstellungskosten im Rahmen der Steuerbescheinigung gemäß § 36 DSchG NRW. Aus der erteilten Erlaubnis lassen sich aber keine Rechtsansprüche für eine solche Bescheinigung ableiten.
Zur Beschleunigung des Baugenehmigungs- bzw. Erlaubnisverfahrens empfiehlt sich eine frühzeitige Abstimmung mit allen Beteiligten (Bauherr*in, Architekt*in, Denkmalbehörde, Landschaftsverband, Bauamt usw.) herbeizuführen, auch hinsichtlich der notwendigen Antragsunterlagen (zum Beispiel Schadensbildanalyse), schon zu Beginn der Planungsphase.
So lassen sich in Sonderfragen des historisch fach- und materialgerechten Umganges mit dem Baudenkmal meistens frühzeitig Lösungen finden, die sowohl die denkmalpflegerischen Belange als auch die Wünsche der Eigentümer ausreichend berücksichtigen. Durch rechtzeitige Kontaktaufnahme zur unteren Denkmalbehörde lassen sich unnötige Arbeiten und Verzögerungen durch die Nachforderung fehlender Unterlagen vermeiden.