Wiederkehrende Prüfungen von Sonderbauten
Bestimmte Sonderbauten im Sinne der Sonderbauverordnung (SBauVO) sowie weitere Sonderbauten gemäß § 10 Abs. 1 PrüfVO NRW sind in Abständen von drei oder sechs Jahren durch die untere Bauaufsichtsbehörde wiederkehrend zu prüfen. Diese Überprüfung findet in der Regel gemeinsam mit der Feuerwehr statt, welche gleichzeitig die Brandverhütungsschau durchführt.
Gebäude mit einer Prüffrist von 3 Jahren
- Verkaufsstätten im Sinne der Sonderbauverordnung
- Versammlungsstätten im Sinne der Sonderbauverordnung
Gebäude mit einer Prüffrist von 6 Jahren
- Krankenhäuser
- Beherbergungsstätten im Sinne der Sonderbauverordnung mit mehr als 60 Betten
- Hochhäuser mit mehr als 60 m Höhe
- Großgaragen im Sinne der Sonderbauverordnung
- allgemeinbildende und berufsbildende Schulen, soweit sie nicht ausschließlich der Unterrichtung Erwachsener dienen
- Einrichtungen mit Räumen für Pflege- und Betreuungsleitungen von mehr als 1600 m² Bruttogrundfläche in einem Gebäude
- Kindergärten und Horte mit mehr als vier Gruppen