Niederschlagswassergebühr
Eine Niederschlagswassergebühr wird erhoben, wenn für das Regenwasser auf dem Grundstück ein Anschluss an die städtische Kanalisation besteht. Maßgeblich ist dabei die angeschlossene bebaute und/oder befestigte Grundstücksfläche.
Die Niederschlagswassergebühr kann sich ggf. um 30 Prozent ermäßigen
- bei Dachbegrünungsflächen und
- bei Versickerungsanlagen mit dem gleichzeitigen Anschluss eines Notüberlaufes an den Regenwasserkanal, sofern die satzungsmäßigen Voraussetzungen vorliegen.
Nicht möglich ist dies beim Einbau von Regenwassersammelanlagen (z.B. Zisternen) oder mit wasserdurchlässigem Material (z.B. Ökopflaster) befestigten Flächen.
Der aktuell geltende Gebührensatz und weitere Regelungen ergeben sich aus der Gebührensatzung.
2024: 0,95 Euro je Quadratmeter angeschlossene bebaute und befestigte Fläche
Stand: 19.01.2023
Das OVG NRW hat am 17.05.2022 anlässlich eines konkreten Falles einer anderen Stadt in NRW seine langjährige bisherige Rechtsprechung in einigen Punkten geändert und entschieden, dass die dem Gebührensatz dort zugrundliegende Kalkulation der Abwassergebühren unzulässig war.
Dieses Urteil hat auch Auswirkungen auf die Kalkulation und Festsetzung der Regen- und Schmutzwassergebühren durch die Stadt Bielefeld.
Das Land NRW hat sehr schnell auf die neue Rechtsprechung reagiert und für 2023 das dafür maßgebliche Kommunalabgabengesetz geändert. Die Abwassergebühren für Regen- und Schmutzwasser wurden daher für 2023 bereits auf dieser neuen Grundlage kalkuliert und werden mit den Bescheiden für den Abrechnungszeitraum 2023 neu berechnet und festgesetzt.
Aufgrund der geänderten Rechtsprechung wurden zunächst ab 01.06.2022 alle entsprechenden Bescheide der Stadt Bielefeld hinsichtlich der Festsetzung dieser Gebühren mit dem Vorbehalt der Nachprüfung erlassen.
Die Festsetzungen erfolgten damit sozusagen „auf Widerruf“ und es ist sichergestellt, dass später durch neue Bescheide ggf. Korrekturen erfolgen werden. Dies wird seitens der Stadtverwaltung automatisch geschehen. Sollten Beträge zu viel gezahlt worden sein, werden diese entsprechend erstattet. Aufgrund des Vorbehalts der Nachprüfung ist ein Widerspruch gegen solche Festsetzungen nicht erforderlich.
Derzeit ist das Urteil des OVG NRW noch nicht bestandskräftig. Bis dahin kann es auch noch einige Monate dauern. Anschließend werden ab 2020 neue Gebührenkalkulationen erfolgen und Gebührensatzungen vom Rat der Stadt Bielefeld entsprechend beschlossen. Ein Termin dafür kann auch aufgrund der notwendigen Vorarbeiten und Abläufe noch nicht genannt werden.
Alle Bescheide, die Gebührenfestsetzungen für 2020 bis 2022 bis zum 31.05.2022 (Ausfertigungsdatum des Bescheides) enthalten haben, in der Vergangenheit mit Widerspruch angefochten wurden und insofern noch nicht bestandskräftig geworden sind, werden danach sobald wie möglich individuell korrigiert.
Für alle neuen Gebührenfestsetzung ab dem Veranlagungszeitraum 2023 ist aufgrund der neuen Gesetzeslage ein Vorbehalt der Nachprüfung nicht mehr erforderlich.
Für die Beseitigung des Abwassers in einer Gemeinde schreibt das Kommunalabgabengesetz (KAG) die Erhebung von verursachergerechten Gebühren vor, die zu ermitteln und von den an die Kanalisation angeschlossenen Grundstückseigentümer*innen sowie Betrieben zu erheben sind.
Bei der „Gebührenbedarfsberechnung” spielen die Investitionskosten bei der Unterhaltung sowie Erneuerung des Kanalnetzes und der Klärwerke eine wesentliche Rolle. Die ständige Anpassung an den neuesten Stand der Technik erfordert Investitionen und entlastet die Umwelt.
In Bielefeld sind seit Anfang der 90er Jahre erhebliche Mittel (jährlich ca. 25 bis 30 Millionen EUR) für die Sanierung der Kanalisation und der Klärwerke aufgewendet worden. Wie sonst allgemein üblich hat die Stadt Bielefeld zur Refinanzierung der Kosten auf die Erhebung einmaliger Anschlussbeiträge verzichtet. Die Investitionen sind in Bielefeld Bestandteil der Kanalbenutzungsgebühren.
Trotz dieser Regelung liegt Bielefeld bei den Abwassergebühren nur knapp über dem Durchschnittswert aller Gemeinden in Nordrhein-Westfalen. Der Rat der Stadt Bielefeld hat sich für diese Vorgehensweise, im Gegensatz zu den einmaligen Anschlussbeiträgen, entschieden, um den Bürger*innen einmalige, hohe Belastungen zu ersparen.