Wer kann die Leistung nach Bildung und Teilhabe erhalten?
Leistungsberechtigt sind Personen, die Anspruch auf folgende Leistungen haben:
- Leistungen nach dem SGB II (Bürgergeld)
- Leistungen nach dem SGB XII (Sozialhilfe oder Grundsicherung)
- Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
- Wohngeld
- Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz
Leistungen werden bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gewährt. Teilhabe-Leistungen können nur bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gewährt werden.
Sie haben keinen Anspruch auf diese Leistung? Dann informieren Sie sich über die Härtefallfonds "Alle Kinder essen mit" vom Land NRW.