Infothek zu Gewalt gegen Frauen

Was Sie über Gewalt gegen Frauen wissen sollten!

Allgemeine Zahlen und Fakten

  • Ca. 35 Prozent aller Frauen sind mindestens einmal in ihrem Leben von physischer und/oder sexueller Gewalt betroffen
  • Nur ca. 20 Prozent dieser Frauen nutzen die bestehenden Beratungs- und Unterstützungseinrichtungen
  • 25 Prozent aller Frauen erleben körperliche und/oder sexuelle Gewalt in ihrer Partnerschaft
  • 2 von 3 Frauen erleben sexuelle Belästigung
  • 24 Prozent der Frauen werden Opfer von Stalking
  • 42 Prozent der Frauen erleben Formen von psychischer Gewalt
  • Jede 3. Frau in Deutschland ist von sexueller und/oder körperlicher Gewalt betroffen
  • Jeden 3. Tag wird eine Frau ermordet

Das Hilfetelefon ist unter 08000 116 016 rund um die Uhr erreichbar (auch an Wochenenden und Feiertagen). Der Anruf ist kostenlos.

2014 tritt die Konvention zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt in Kraft. Der Grundsatz der Konvention in Art. 1a lautet: "Zweck dieses Übereinkommens ist es, Frauen vor allen Formen von Gewalt zu schützen und Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt zu verhüten, zu verfolgen und zu beseitigen. Bis heute haben 46 Mitgliedsstaaten des Europarats die Konvention in Istanbul unterzeichnet, darunter auch Deutschland.

Deutschland hat sich damit verpflichtet, auf allen staatlichen Ebenen Gewalt gegen Frauen zu verhüten, zu bekämpfen und den Opfern von häuslicher Gewalt und weiteren Gewaltformen Schutz und Hilfe zu gewähren. Die wesentlichen Verpflichtungen der Konvention sind:

  • Schutz und Hilfe bei Gewaltbetroffenheit zu gewährleisten
  • Gewalt zu verfolgen und zu sanktionieren (wirksame strafrechtliche Normen und Verfahren schaffen)
  • Sensibilisierung der Öffentlichkeit 

Häusliche Gewalt umfasst alle Formen physischer, sexueller und/oder psychischer Gewalt von Personen, die in einer häuslichen Gemeinschaft leben. Sie betrifft alle Bildungs- und Einkommensschichten gleichermaßen und existiert unabhängig von Alter, Nationalität, Kultur und Religion. Studien beweisen, dass rund ein Viertel aller Frauen in Deutschland irgendwann in ihrem Leben Opfer häuslicher Gewalt werden. 

Wohnungsverweisung

Gemäß § 34 a Polizeigesetz NRW kann die Polizei den Täter bei häuslicher Gewalt der Wohnung verweisen, ihm den Schlüssel abnehmen und ein Rückkehrverbot für 10 Tage aussprechen. Es besteht auch die Möglichkeit, beim Amtsgericht persönlich oder mit Hilfe eines Rechtsbeistands den Wohnungsverweis für den Täter noch einmal für 10 Tage zu verlängern. Die Betroffenen haben in dieser Zeit die Möglichkeit sich beraten und unterstützen zu lassen. Ein Verstoß gegen den Wohnungsverweis und das Rückkehrverbot kann mit Ordnungsgeld oder mit Ordnungshaft verfolgt werden.

Annäherungsverbot

Eine weitere Schutzmaßnahme ist das Annäherungsverbot nach § 1 Gewaltschutzgesetz. Ziel dieses Verbotes ist der Schutz vor weiteren Übergriffen. Hiernach kann das Gericht anordnen, dass der Täter folgendes unterlässt:  

  • die Wohnung der verletzten Person zu betreten,
  • sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung der verletzten Person aufzuhalten,
  • Orte aufzusuchen, an denen sich die verletzte Person regelmäßig aufhält,
  • Verbindung zur verletzten Person, auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, aufzunehmen
  • und Zusammentreffen mit der verletzten Person herbeizuführen.

Weitere Informationen: Gewaltschutzgesetz 

Strafanzeige bei Häuslicher Gewalt

Häusliche Gewalt ist kein eigener Straftatbestand. Handlungen im Rahmen Häuslicher Gewalt fallen jedoch unter gesetzliche Straftatbestände, wie beispielsweise Beleidigungen, Bedrohungen, Körperverletzungen, sexuelle Nötigungen, sexueller Missbrauch, Nötigung, Freiheitsberaubung oder Stalking. Liegt eine solche strafbare Handlung vor, ist die Polizei verpflichtet, eine Anzeige aufzunehmen.

Stalking ist wiederholtes widerrechtliches Verfolgen, Nachstellen, Belästigen und Terrorisieren einer Person gegen deren Willen. Motive hierfür sind oftmals das Ausüben von Macht, Kontrolle sowie das Bedürfnis von der betroffenen Person wahrgenommen zu werden. In der Regel handelt es sich beim Stalking nicht um eine Einzeltat. Vielmehr handelt es sich um mehrere Tathandlungen über einen längeren Zeitraum.

Auf welche Art und Weise kann Stalking geschehen?

  • regelmäßige Kontaktversuche
  • Herumtreiben in der Nähe der betroffenen Person
  • Telefonterror, Briefe, SMS, E-Mails
  • Geschenke
  • Drohungen, Beschimpfungen etc.

Stalking kann nach § 238 Strafgesetzbuch mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft werden.

Falls möglich sollten Betroffene ein Stalking-Tagebuch führen und Vorfälle mit Datum, Uhrzeit, Beweisen und Zeug*innen dokumentieren.

Was ist sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz?

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) spricht von sexueller Belästigung, wenn ,,ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten, wozu auch unerwünschte sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie unerwünschtes Zeigen und sichtbares Anbringen von pornographischen Darstellungen gehören, bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird, insbesondere wenn ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird‘‘ (§ 3 Abs. 4 AGG).

Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz ist immer verboten!

Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz ist verboten. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) gibt Beschäftigten Rechte, sich gegen sexuelle Belästigung zu wehren und regelt darüber hinaus die Schutzpflicht der Arbeitgeber*innen gegenüber den Beschäftigten. 

Was können Sie bei sexueller Belästigung tun?

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) sieht für Betroffene drei zentrale Rechte vor:

Beschwerderecht nach § 13 AGG

Jede*r hat das Recht sich bei der zuständigen Stelle im Betrieb zu beschweren, wenn sie das Gefühl haben, von sexueller Belästigung betroffen zu sein.

Die zuständige Stelle ist verpflichtet der Beschwerde nachzugehen. Nachteile, wie beispielsweise Abmahnung oder Kündigung, dürfen nicht entstehen. Darüber hinaus haben Beschäftigte den Anspruch auf vorbeugende und unterbindende Schutzmaßnahmen durch den*die Arbeitgeber*in.

Leistungsverweigerungsrecht nach § 14 AGG

Falls der*die Arbeitgeber*in keine wirksamen Maßnahmen erfüllt, um die Betroffenen zu schützen, kann man unter bestimmten Voraussetzungen der Arbeit fernbleiben und weiterhin das volle Gehalt verlangen. Wichtig dabei ist, dass dies nur möglich ist, wenn der*die Arbeitgeber*in nichts zum Schutz vor sexueller Belästigung unternimmt oder die Maßnahmen eindeutig ungeeignet sind. In jedem Fall sollte der*die Arbeitgeber*in vor der Leistungsverweigerung schriftlich und unter Angabe der Gründe informiert werden. Bitte beachten Sie hierbei, dass

  • für Beschäftigte nicht immer erkennbar ist, ob eine Maßnahme geeignet ist. Im Zweifel müssen Beschäftigte die Rechtfertigung für die Leistungsverweigerung beweisen.
  • wenn die Voraussetzungen für eine Leistungsverweigerung nicht gegeben sind, Arbeitgeber*innen ggf. zu einer Kündigung berechtigt sind.

Sie sollten sich daher auf jeden Fall juristisch beraten lassen, bevor Sie die Arbeit niederlegen!

Ansprüche auf Schadensersatz und Entschädigung nach § 15 AGG

In bestimmten Fällen haben Betroffene sexueller Belästigung am Arbeitsplatz einen Anspruch auf Schadensersatz bzw. Entschädigung gegenüber dem*der Arbeitgeber*in.

Hier ist eine Frist von zwei Monaten zu bewahren. Arbeitgeber*innen haften nur für eine sexuelle Belästigung, wenn diese von einer Person ausgeht, die Arbeitgeber*innenfunktionen wahrnimmt oder Weisungsrecht hat (z.B. Vorgesetze). Bei sexueller Belästigung durch Kolleg*innen haften Arbeitgeber*innen nur, wenn sie keine Schutzmaßnahmen ergriffen haben und es erneut zu einem Vorfall kommt.

Von digitaler Gewalt wird gesprochen, wenn Menschen soziale Medien verwenden, um andere Menschen zu beleidigen, bloßzustellen, zu erpressen oder zu bedrohen. Den Täter*innen geht es meistens darum, ihr Opfer zu ängstigen, herabzusetzen, zu nötigen oder zu erpressen. Oftmals handelt es sich dabei um Straftatbestände, wie beispielsweise Beleidigung, gegen die rechtlich vorgegangen werden kann.

Formen digitaler Gewalt

Digitale Gewalt umfasst mehrere Formen wie z.B.:

Cybermobbing

Unter Cybermobbing ist zu verstehen: Beleidigung, Bedrohung, Bloßstellung oder Belästigung von Personen mithilfe von Kommunikationsmedien wie beispielsweise Smartphones oder sozialer Medien.

Cyberstalking

Cyberstalking ist Stalking mittels digitaler Medien. Beispiele hierfür sind ständiges Kontaktieren über soziale Netzwerke, Abhören oder das Ausspionieren der digitalen Aktivitäten der betroffenen Person.

Installieren von Spyware

Spyware bedeutet so viel wie Spionageprogramm. Dies liegt vor, wenn jemand ohne Ihr Wissen Spionage-Apps auf Ihrem Handy oder Computer installiert hat, sodass Nachrichten, Gespräche, Standorte etc. abrufbar sind.

Identitätsklau

Identitätsklau ist die missbräuchliche Nutzung von personenbezogenen Daten einer Person durch Dritte. Dies liegt beispielsweise vor, wenn jemand ein Profil unter einem anderen Namen angelegt oder einen Account hackt und in dessen Namen Beiträge postet.

Sexting

Sexting liegt vor, wenn intime oder sexuelle Bilder gegen den Willen einer Person an andere weitergeschickt werden. Auch die Androhung, intime Bilder zu veröffentlichen, zählt dazu.

Cyber-Grooming

Dies liegt vor, wenn Erwachsene unter einer falschen Identität Kontakt zu Kindern aufnehmen, ihr Vertrauen gewinnen und sie dann dazu bringen, ihnen kinderpornografische Bilder zu schicken.

Solche Taten sind strafbar!

Eine Anzeige bei der Polizei ist für unterschiedliche, oftmals auch mehrere Straftatbestände, möglich.

Kontakt
Cybermobbing Hilfe e.V. (online Beratung)
Helpline - Die Hilfe-Rufnummer bei Cybermobbing
Telefon:  0721-98 19 29 10
Mädchenhaus Bielefeld e.V.
Telefon: 0521 173016

Mädchenhaus Bielefeld

Das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderung (UNBRK) ist ein Menschenrechtsübereinkommen der Vereinten Nation. Inhaltlich geht es um die Bekräftigung allgemeiner Menschenrechte und zudem um spezielle Regelungen für Menschen mit Behinderungen.

Auszüge aus den Artikeln:

Nach Artikel 6 Abs. 1 der UNBRK wird anerkannt, dass Frauen und Mädchen mit Behinderungen mehrfachen Diskriminierungen ausgesetzt sind. Die Vorschrift dient dazu, die Aufmerksamkeit auf diese Benachteiligung zu richten. Des Weiteren werden die Unterzeichnerstaaten dazu verpflichtet, an dieser Stelle entsprechend entgegenzuwirken, sodass Frauen und Mädchen mit Behinderungen alle Menschenrechte und Grundfreiheiten gleichberechtigt in Anspruch nehmen können.

Darüber hinaus werden die Konventionsstaaten in Artikel 16 Absatz 1 der UN-Behindertenrechtskonvention verpflichtet, mit Hilfe von Gesetzgebungs-, Verwaltungs-, Sozial- und Bildungsmaßnahmen, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um Menschen mit Behinderungen von Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch, einschließlich ihrer geschlechtsspezifischen Aspekte, zu schützen.

https://www.bmas.de/DE/

https://www.bpb.de/

 

Was ist eine Zwangsheirat?

Bei einer Zwangsheirat handelt es sich um eine Eheschließung, die gegen den Willen eines oder beider Heiratenden stattfindet. Opfer von Zwangsverheiratung sind überwiegend Mädchen und Frauen, die häufig unter Einfluss von Gewalt zur Eheschließung gezwungen werden. Auslöser hierfür sind beispielsweise Traditionen, finanzielle Motive oder der Wunsch nach einer „statusgerechten“ Heirat.

Zwangsheirat ist verboten!

Zwangsheirat ist gemäß § 237 Strafgesetzbuch ein eigenständiger Straftatbestand und wird mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Sie stellen schwere Menschenrechtsverletzungen dar, die die menschliche Würde der Betroffenen, ihre persönliche Freiheit und eine selbstbestimmte Lebensführung sowie den Grundsatz der Gleichberechtigung von Frau und Mann verletzten. 

https://www.zwangsheirat-nrw.de

https://www.bmfsfj.de

 

Seit November 2016 gilt ein neues Sexualstrafrecht: jegliches Eindringen in den Körper einer Frau gegen deren erkennbaren Willen stellt im juristischen Sinne eine Vergewaltigung dar.

Anzeigenunabhängige Spurensicherung:

Wenn Sie Opfer einer Vergewaltigung geworden sind, sollten Sie das Angebot der anonymen Spurensicherung nutzen. Die Spurensicherung sollte am besten innerhalb von 24 Stunden erfolgen. Dies ist in Bielefeld im

  • Klinikum Bielefeld-Mitte
  • Evangelischen Krankenhaus Bielefeld (Gynäkologische Ambulanz)
  • Franziskus Hospital Bielefeld (Notfallambulanz) möglich.

Vorher sollten Sie sich möglichst nicht duschen und auch nicht die Kleidung wechseln. Die Untersuchung ist absolut vertraulich und kostenlos.

Ob Sie eine Anzeige erstatten möchten, müssen Sie nicht sofort entscheiden. Alle Tatspuren werden von der Klinik mindestens zwei Jahre aufbewahrt. Wenn Sie sich zu einem späteren Zeitpunkt zu einer Anzeige entscheiden, können die gesicherten Spuren und der ärztliche Untersuchungsbericht von der Polizei verwendet werden. Wenn Sie sofort eine Anzeige erstatten möchten, leitet der*die Ärzt*in die erforderlichen Schritte ein. Falls Sie sich gegen eine Anzeige entscheiden, dann werden die Spuren nach Ablauf der Frist vernichtet.

Vergewaltigung ist eine Straftat!

Vergewaltigung ist eine Straftat und kann mit einer Freiheitsstrafe bestraft werden (vgl. § 177 StGB).

Eine Strafanzeige kann die Geltendmachung etwaiger Rentenansprüche nach dem Opferentschädigungsgesetz vereinfachen. Durch eine Anzeige wird darüber hinaus Ihre Ausgangslage für Schadensersatz- und Schmerzensgeldforderungen an den Täter verbessert. Es besteht auch die Möglichkeit, bereits in dem Strafverfahren Ihre Schmerzensgeldansprüche durchzusetzen. Lassen Sie sich dazu anwaltlich beraten!

Unter Umständen kommen zivilrechtliche Schutzmaßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz für Sie in Betracht. Dies könnte beispielsweise dann der Fall sein, wenn Sie mit dem Täter zusammen in einer Wohnung leben.

Der Straftatbestand der sexuellen Belästigung wurde im Zuge der Reform der Sexualdelikte im November 2016 in das Strafgesetzbuch aufgenommen. Danach handelt strafbar, ,,wer eine andere Person in sexuell bestimmter Weise körperlich berührt und dadurch belästigt‘‘. Strafbar sind beispielsweise

  • aufgedrängte Küsse
  • Umarmungen
  • Streicheln von Armen und Beinen

Sexuelle Belästigung wird mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren bestraft. In besonders schweren Fällen kann auch ein höheres Strafmaß drohen.