Sonstige Gestaltungsvorschriften
Jede Grabstätte sollte grundsätzlich so gestaltet und der Umgebung angepasst werden, dass der Friedhofszweck und die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
In den Rubriken Grabbepflanzung und -pflege sowie Grabmal und Einfassung wurden bereits wichtige Gestaltungsvorschriften erläutert.
Doch daneben gibt es noch weitere Punkte zu beachten, die nicht nur für ein harmonisches Gesamtbild des Friedhofes sorgen, sondern auch den ökologischen Anforderungen unserer Zeit gerecht werden.
Deswegen beachten Sie bitte, dass
- Kunststoffe und sonstige, nicht verrottbare Werkstoffe nicht verwendet werden dürfen.
- Torfmull in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken und im Grabschmuck keinen Gebrauch finden sollten.
- das vollständige Abdecken der Grabstätten mit Grabmalen, Platten, Estrich, Metallen nicht zulässig ist. Es darf nicht mehr als ein Drittel einer Urnenwahlgrabstätte oder einer Grabstätte für Erdbeisetzungen durch Stein abgedeckt werden. Trittplatten zur Erschließung dürfen verlegt werden.
- eine Abdeckung der Grabstätte mit Kies, Splitt oder ähnlichem nicht gestattet ist.
- Einfassungen oder Einfriedungen z.B. mit Steinen, Hecken höher als 30 cm, Metall, Glas, Kunststoff nicht erlaubt sind.
- Bänke oder sonstige Sitzgelegenheiten eine Länge von 80 cm, eine Breite von 40 cm oder eine Höhe von 45 cm nicht überschreiten dürfen.
- Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen sind.
Näher gehende Informationen zum Thema Gestaltung, Beantragung, Unterhaltung und Entfernung von Grabkanten können Sie bei uns in der Friedhofsverwaltung erfragen oder lesen Sie alles Wichtige in der Friedhofssatzung (§ 19 ff) nach.