Feuerwerke
Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Kategorie 2 außerhalb von Gebäuden
Am 31. Dezember und 1. Januar eines Jahres darf jeder, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, Feuerwerkskörper der Kategorie 2 außerhalb von Naturschutzgebieten Naturschutzgebiete abbrennen.
Zu dieser Kategorie zählt in der Regel das klassische Silvesterfeuerwerk und diese Artikel sind ausschließlich zur Verwendung im Freien vorgesehen.
An allen anderen Tagen des Jahres wird dafür eine besondere Genehmigung benötigt. Grundlage hierfür ist § 23 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz.
Die Ausnahmegenehmigung beantragen Sie mit dem Formular "Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Kategorie 2".
Da bei einem Antrag für das Abbrennen von Feuerwerkskörpern Stellungnahmen mehrerer Dienststellen / Behörden einzuholen sind, muss der Antrag spätestens zwei Wochen, sollte möglichst aber sechs Wochen vor der geplanten Veranstaltung beim Ordnungsamt gestellt werden, da sonst eine rechtzeitige Genehmigung nicht sichergestellt werden kann.
Falls Sie das Feuerwerk nicht auf dem eigenen Grundstück abbrennen, ist eine schriftliche Einverständniserklärung des*der Grundeigentümer*in beizufügen. In den Landschaftsschutzgebieten Landschaftsschutzgebiete dürfen Feuerwerke außerhalb des eigenen Grundstücks nur im Einzelfall und mit Genehmigung der Unteren Naturschutzbehörde durchgeführt werden. Dazu ist ebenfalls der o. g. Antrag zu verwenden.
Der Abbrennplatz darf nicht in der Nähe von Gebäuden oder Wiesen liegen, in bzw. auf denen Menschen oder Tiere beeinträchtigt werden können. Sollte dies der Fall sein, sind die betroffenen Personen, Grundstückseigentümer*innen und Nachbar*innen von Ihnen rechtzeitig über die Veranstaltung zu unterrichten. Auch darf es keine Beeinträchtigung des öffentlichen Straßenverkehrs geben.
Der Sicherheitsabstand zu Gebäuden und Personen muss mindestens acht Meter betragen. Sollte der*die Verkäufer*in der Feuerwerksartikel größere Abstände empfehlen, sind diese einzuhalten.
Die Dauer des Feuerwerks wird auf zehn Minuten beschränkt und es muss nach § 11 Landesimmissionsschutzgesetz spätestens zu folgenden Uhrzeiten beendet sein:
vom 01.11. bis Beginn der MESZ* |
um 22 Uhr |
mit Beginn der MESZ* bis 30.04. |
um 22.30 Uhr |
vom 01.05. bis zum 31.07. |
um 23 Uhr |
vom 01.08. bis 30.10. |
um 22.30 Uhr |
*MESZ = Mitteleuropäische Sommerzeit
In unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altenheimen sowie Reet- und Fachwerkhäusern ist das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände verboten.
Gebühr:
Für die Genehmigung wird eine Verwaltungsgebühr von 60,00 Euro erhoben, die bei Antragstellung zu entrichten ist. Vor Erteilung der Erlaubnis werden die Angaben zum Abbrennplatz überprüft. Das Feuerwerk selber wird im Hinblick auf die Einhaltung der in der Genehmigung enthaltenen Auflagen am Veranstaltungstag überprüft.