Hilfe zum Lebensunterhalt

Die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel des Sozialgesetzbuches XII (SGB XII) deckt die Grundbedürfnisse des täglichen Lebens. Sie ist in ihrer Höhe abhängig vom bestehenden Bedarf sowie vom regelmäßigen Einkommen und vom vorhandenen Vermögen.

Grundsätzlich Anspruch auf diese Leistung haben

  • Personen, die vorübergehend nicht erwerbsfähig sind und die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben
  • ggf. ihre minderjährigen Kinder unter 15 Jahren, sofern sie in häuslicher Gemeinschaft mit ihnen leben 

Zum Bedarf gehören

  • Der Regelsatz zur Deckung der Grundbedürfnisse des täglichen Lebens wie Ernährung, Bekleidung und Haushaltsstrom sowie persönlicher Bedürfnisse. 
  • Zusätzlich zum Regelbedarf können Mehrbedarfe bestehen. Diese werden beispielsweise anerkannt bei:
    • Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen „G“,
    • aus medizinischen Gründen erforderlicher kostenaufwändiger Ernährung,
    • Alleinerziehenden oder 
    • Schwangeren
  • Die Aufwendungen für den Wohnraum und die Heizung. Es werden die je nach Familiengröße angemessenen tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung berücksichtigt. Hier gelten bestimmte Grenzen der Angemessenheit.
  • Für Kinder werden besondere Bedarfe (z.B. Schulmaterial) anerkannt. 
  • Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung werden als zusätzlicher Bedarf anerkannt.

Einsatz von Einkommen und Vermögen

Bestehendes Einkommen und vorhandenes Vermögen sind vorrangig für den Bedarf einzusetzen. Zum Einkommen gehören bis auf wenige Ausnahmen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Dazu zählen insbesondere erzieltes Erwerbseinkommen, Kindergeld, Unterhaltszahlungen und Renteneinkünfte. Auch ausländische Renten sind relevant.

Das Einkommen wird nicht immer in voller Höhe angerechnet. Es bestehen Freibeträge bei der Anrechnung von Erwerbseinkommen. So werden zum Beispiel Fahrtkosten und angemessene Versicherungsbeiträge einkommensmindernd berücksichtigt.

Zum einzusetzenden Vermögen zählen insbesondere Haus- und Grundbesitz, Bargeld, Bankguthaben und Rückkaufswerte von Lebensversicherungen. Vermögenswerte bis zu einer Höhe von 10.000 Euro bei Alleinstehenden und bis zu einer Höhe von 20.000 Euro bei Ehepaaren sind ab dem 01.01.2023 anrechnungsfrei. Ein PKW bleibt zusätzlich bis zu einem Verkehrswert von 7.500 Euro anrechnungsfrei.

Leistungsausschluss

Personen mit vorrangigen Ansprüchen auf Leistungen der Agentur für Arbeit (Arbeitslosengeld I), des Jobcenters (Arbeitslosengeld II) oder auf Wohngeld haben keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt. Diese Leistungen schließen sich gegenseitig aus.

Zuständige Sachbearbeiter*innen können Sie telefonisch beim BürgerServiceCenter (BSC) unter +49 521 51-0 erfragen.