Erschließungsbeiträge

Erschließungsbeiträge werden erhoben für den erstmaligen Ausbau von Erschließungsanlagen, das sind u.a.:

  • öffentliche Straßen, Wege und Plätze, an denen Grundstücke bebaut werden können
  • öffentliche, mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbare Fußwege/Wohnwege
  • öffentliche Grünanlagen und Schutzanlagen gegen schädliche Umwelteinflüsse.

Die Beiträge werden nach den Vorschriften der §§ 123 bis 135 Baugesetzbuch (BauGB) und der danach erlassenen  Erschließungsbeitragssatzung erhoben.

Der Erschließungsaufwand umfasst

  • die Kosten für den Erwerb und die Freilegung der Straßenfläche (z.B. Beseitigung von Bewuchs, Gebäuden, Altlasten),
  • die Kosten für die erstmalige Herstellung der Straßenfläche einschließlich ihrer Entwässerung und Beleuchtung. Die Kosten der Grundstücksentwässerung werden nicht berücksichtigt.
  • Kosten für Ausgleichsmaßnahmen, die durch Versiegelung des Bodens für den Straßenbau notwendig werden (z.B. Anpflanzung von Grün),
  • Finanzierungskosten.

Nach den tatsächlich entstandenen Kosten wird der beitragsfähige Erschließungsaufwand ermittelt.

Die Kommune trägt grundsätzlich 10 Prozent des Aufwandes für die Erschließungsanlage, 90 Prozent, der sogenannte umlagefähige Aufwand, werden auf die erschlossenen Grundstücke verteilt. Die Größe der einzelnen Grundstücke sowie die unterschiedliche Bebaubarkeit und Nutzung wird hierbei berücksichtigt.

Grundstücke sind erschlossen, wenn sie an die Straße grenzen oder wie z.B. bei Hinterliegergrundstücken rechtlich/tatsächlich an die Straße angebunden werden können. Grundstücke können von mehreren Straßen erschlossen sein, sind jedoch nicht für alle Straßen in vollem Umfang beitragspflichtig.

Beitragspflichtig sind diejenigen, die im Zeitpunkt des Zugangs des Beitragsbescheides Eigentümer*innen oder Erbbauberechtigte der von einer Erschließungsanlage erschlossenen bebauten oder bebaubaren Grundstücke sind.

Die Beitragspflicht entsteht, wenn

  • der Ausbau den Herstellungsmerkmalen der Erschließungsbeitragssatzung entspricht,
  • die Stadt Eigentümerin der Straßenfläche ist,
  • die Straße dem öffentlichen Verkehr gewidmet ist und 
  • einem evtl. vorhandenen Bebauungsplan entspricht. 

Der Beitrag wird einen Monat nach der Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.