Aktuelles

Blauzungenkrankheit: Freiwillige Impfung gegen BTV-3


22.07.2024

In Nordrhein-Westfalen gibt es seit dem Erstausbrauch in Kleve (12.10.2023) aktuell knapp 400 bestätigte Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit.

Am 19.07.2024 wurden in Bielefeld in einem kleinen Schafbestand und einem größeren Milchviehbetrieb der Erreger der Blauzungenkrankheit mit dem Serotyp 3 nachgewiesen. Ein weiterer Verdachtsfall bei einem Schaf ist aktuell in Abklärung (Stand 22.07.2024).

Die anzeigepflichtige Tierseuche wird durch das Bluetongue-Virus (BTV) verursacht und durch infizierte Stechmücken (Gnitzen) von Tier zu Tier übertragen. Empfänglich für die Krankheit sind Haus- und Wildwiederkäuer (Rinder, Schafe, Ziegen u. a.), Kameliden und Neuweltkameliden. Schwere Verlaufsformen führen zu Leistungsabfällen und insbesondere bei Schafen auch zu hohen Sterblichkeitsraten.

Für den Menschen ist die Krankheit ungefährlich. 

Besonders in der warmen Jahreszeit kommt es zur vermehrten Ausbreitung der Tierseuche., deshalb wird aktuell erwartet, dass sich BTV-3 über die derzeit betroffenen Gebiete hinaus ausbreiten wird, wodurch erhebliches Tierleid und wirtschaftliche Einbußen drohen. Auf Grundlage der BTV-3-Impfgestattungs-Verordnung ist die Impfung gegen den Serotyp 3 des Erregers der Blauzungenkrankheit mit drei Impfstoffen verschiedener Hersteller zulässig.

Da beim aktuellen Seuchengeschehen der Serotyp 3 vorherrschend ist und es keine Kreuzprotektivität gegenüber den Serotypen 4+8 gibt, sind auch bisher gegen diese beiden Serotypen 4+8 geimpfte Tiere gegen den aktuellen Serotyp 3 empfindlich und erkranken. Die Ständige Impfkommission Veterinärmedizin (StIKo Vet) des Friedrich-Loeffler-Instituts (FLI) auf der Insel Riems empfiehlt in der Stellungnahme vom 01.07.2024 die Immunprophylaxe empfänglicher Wiederkäuer gegen BTV-3 uneingeschränkt.

Es bleibt jedoch eine freiwillige Impfung und es ist somit dem einzelnen Tierhalter überlassen seinen Bestand zu impfen. Die Kosten für erfolgte Impfungen sind vom Tierhalter zu tragen und durch die jeweilige Tierarztpraxis in HI-Tier zu erfassen. Informationen zu möglichen Impfstoffkostenbeihilfen bei Schafen und Rindern können Tierhalter bei der Tierseuchenkasse NRW 

Was tun bei Verdacht?

Der Verdacht auf BTV-3 ist unverzüglich dem hiesigen Veterinäramt zu melden. Die Tiere sind auf Auftrag des Tierhalters durch den Haustierarzt zu beproben und symptomatisch zu behandeln. Ggfs. sind nach Abklärung mit dem Veterinäramt akut verendete Tiere ins CVUA-OWL (Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt Ostwestfalen-Lippe) zu verbringen.

Typische Symptome – ca. 3-7 Tage nach Infektion

Rind: 
•    Hohes Fieber
•    Fressunlust
•    Apathie
•    Milchleistungsrückgang
•    Entzündungen der Zitzenhaut
•    Entzündung der Schleimhäute im Bereich der Augenlider, Maulhöhle und Genitalien mit Bläschenbildung
•    Ablösungen der Schleimhäute insbesondere an Zunge, Maul und Kronsaum

Schaf:
•    Hohes Fieber
•    Fressunlust
•    Apathie
•    Bläschenbildungen im Maul- und Klauenbereich
•    Ulzeration der Maulschleimhaut
•    vermehrter Speichelfluss
•    geschwollene Zunge selten mit zyanotischer Blaufärbung
•    geschwollener Kopfbereich

Links

Bundesgesetzblatt Teil I - Zweite Verordnung über bestimmte Impfstoffe zum Schutz vor der Blauzungenkrankheit - Bundesgesetzblatt (vom 06.06.2024)

Stellungnahme zur Impfung empfänglicher Wiederkäuer gegen BTV-3: Stiko Vet (fli.de) (Stand: 03.07.2024)

Stellungnahme zur Impfung gegen BTV-3 (openagrar.de)

Blauzungenkrankheit | Friedrich-Loeffler-Institut (fli.de)    

LANUV (nrw.de) (Hinweis auf Beihilfe der Tierseuchenkasse; Stand 18.06.2024)
 

Das Gesundheits-, Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt hat eine Allgemeinverfügung erlassen, in der die freiwillige Impfung für empfängliche Tiere in der Stadt Bielefeld zugelassen wird. Bei der Blauzungenkrankheit handelt es sich um eine anzeigepflichtige Tierseuche. Für den Menschen ist die Krankheit ungefährlich. Weitere Informationen 

02.01.2023

Nachdem bereits am 22.12.2022 mit Wirkung vom 23.12.2022 die Schutzzone aufgehoben werden konnte, wird nunmehr auch die mit Tierseuchen-Allgemeinverfügung vom 01.12.2022 zum Schutz gegen die Hochpathogene Aviäre Influenza (HPAI) festgelegte Überwachungszone mit Wirkung zum 03.01.2023 aufgehoben.

Tierseuchen-Allgemeinverfügung zur Aufhebung der Überwachungszone... 

Die für die Schutz- und Überwachungszone vorgeschriebenen Maßnahmen wurden durchgeführt und Verdachtsuntersuchungen verliefen negativ. Da damit keine weiteren Erkrankungsfälle von Geflügelpest im näheren Umfeld bekannt geworden sind, sind weitere Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß der Tierseuchen-Allgemeinverfügung vom 01.12.2022 nicht mehr notwendig. Die damit einhergehenden Beschränkungen für Geflügelhalter*innen innerhalb der lt. Tierseuchen-Allgemeinverfügung eingerichteten Überwachungszone können daher zum 03.01.2023 aufgehoben werden.

Weiterhin gilt:

Das gehaltene Geflügel sollte aufmerksam beobachtet und bei Zukäufen auf eine sichere Herkunft geachtet werden. Bei Auffälligkeiten, wie zum Beispiel Verlusten, Apathie, Leistungseinbußen, die auf eine Erkrankung hinweisen können, ist sofort die betreuende Tierarztpraxis einzuschalten. Liegen Verdachtsmomente für einen Seuchenfall vor, ist vom Tierhalter unverzüglich das Veterinäramt zu benachrichtigen.

Erhöhte Verluste bedeuten konkret:
Bestände < 100 Tiere - ≥ 3 tote Tiere innerhalb 24 Stunden
Bestände > 100 Tiere - > 2 % der Tiere verenden innerhalb 24 Stunden

Zudem sollten alle Geflügelhalter*Innen darauf vorbereitet sein, ihr Federvieh jederzeit wieder aufstallen zu können. Dazu sollte ein fester Stall oder alternativ eine Schutzvorrichtung, die nach oben mit einer dichten und seitlich überstehenden Abdeckung (z. B. mit einer Plane) versehen ist, vorhanden und nutzbar sein. Die seitliche Einfriedung darf eine Maschenweite von max. 2,5 cm haben.

Des Weiteren sind alle Bürger*innen aufgerufen, Tierkörper von verendeten Wildvogelarten, wie zum Beispiel Greifvögel, Rabenvögel und wildem Wassergeflügel, der örtlichen Veterinärbehörde zu melden.


22.12.2022

Die in der Tierseuchen-Allgemeinverfügung vom 01.12.2022 zum Schutz gegen die Hochpathogene Aviäre Influenza (HPAI) festgelegte Schutzzone wird mit Wirkung zum 23.12.2022 aufgehoben (s. Aufhebung Schutzzone der Tierseuchen-Allgemeinverfügung). Der bisherige Bereich der Schutzzone wird ab diesem Zeitpunkt Bestandteil der Überwachungszone, für die weiterhin die Regelungen unter Nr. 4 in der Allgemeinverfügung vom 01.12.2022 in Bezug auf die Überwachungszone gelten.  

Nachdem die für die Schutzzone vorgeschriebenen Maßnahmen durchgeführt wurden sowie Verdachtsuntersuchungen negativ verliefen und damit keine weiteren Erkrankungsfälle von Geflügelpest im näheren Umfeld bekannt geworden sind, sind die restriktiven Seuchenbekämpfungsmaßnahmen für Schutzzonen ab sofort nicht mehr erforderlich. Es sind lediglich weiterhin die Regelungen für Überwachungszonen einzuhalten.

Weiterhin gilt:

Das gehaltene Geflügel sollte aufmerksam beobachtet und bei Zukäufen auf eine sichere Herkunft geachtet werden. Bei Auffälligkeiten, wie zum Beispiel Verlusten, Apathie, Leistungseinbußen, die auf eine Erkrankung hinweisen können, ist sofort die betreuende Tierarztpraxis einzuschalten. Liegen Verdachtsmomente für einen Seuchenfall vor, ist vom Tierhalter unverzüglich das Veterinäramt zu benachrichtigen.

Erhöhte Verluste bedeuten konkret:

Bestände < 100 Tiere - ≥ 3 tote Tiere innerhalb 24 Stunden

Bestände > 100 Tiere - > 2 % der Tiere verenden innerhalb 24 Stunden

Zudem sollten alle Geflügelhalter*innen darauf vorbereitet sein, ihr Federvieh jederzeit wieder aufstallen zu können. Dazu sollte ein fester Stall oder alternativ eine Schutzvorrichtung, die nach oben mit einer dichten und seitlich überstehenden Abdeckung (z. B. mit einer Plane) versehen ist, vorhanden und nutzbar sein. Die seitliche Einfriedung darf eine Maschenweite von max. 2,5 cm haben.

Des Weiteren sind alle Bürger*innen aufgerufen, Tierkörper von verendeten Wildvogelarten, wie zum Beispiel Greifvögel, Rabenvögel und wildem Wassergeflügel, der örtlichen Veterinärbehörde zu melden.

Aufhebung Schutzzone der Tierseuchen-Allgemeinverfügung vom 01.12.2022 (Stand 22.12.2022) 

Tierseuchen-Allgemeinverfügung vom 01.12.2022

Quelle: FLI – Risikoeinschätzung (08.11.2022)

Handout LANUV Geflügelpest

Downloads

Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Verbringen von Gülle, einschließlich Mist und benutzter Einstreu

Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Verbringen von Geflügel (Eintagsküken oder Junglegegeflügel)

Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Verbringen von Schlachtgeflügel

Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Verbringen von Eiern für den menschlichen Verzehr

Aufgrund der Afrikanischen Schweinepest (ASP) ist erhöhte Aufmerksamkeit bei tot aufgefundenen Wildschweinen geboten.

Jedes tote Wildschwein sollte dem Veterinäramt gemeldet werden:
Telefon +49 521  51-3851, 3579 oder 6392.
Falls das Veterinäramt nicht erreichbar ist, bitte die Feuerwehr informieren.

Weitere Informationen: 

www.lanuv.nrw.de
www.fli.de
 

Es liegen hierzu derzeit keine aktuellen Tierseuchenverfügungen vor.

Der Handel mit illegal nach Deutschland eingereisten Hunden boomt. Allein 2020 wurden in Bielefeld 17 Hunde sichergestellt, weil sie ohne gültige Tollwutimpfung aus dem Ausland nach Deutschland transportiert wurden. Auffallend oft handelte es sich dabei um derzeit beliebte, kleine Hunderassen, wie

  • Pommeranian Spitz,
  • Zwergspitz,
  • Shih-Tzu oder
  • Bichon Maltez Toy.

Die Herkunft dieser Tiere war meist Osteuropa oder das Drittland Serbien. Zwei Welpen verstarben.
Die Händler*innen gehen beim Verkauf der Welpen immer professioneller vor. So werden Welpen mit einem vermeintlich gültigen EU-Heimtierausweis abgegeben. Eine genaue Prüfung ergibt dann, dass der Chip im Heimtierausweis nicht mit dem Chip im Hund übereinstimmt, keine Tollwutimpfung eingetragen wurde oder das Zahnalter der Tiere zeigt, dass sie deutlich jünger sind, als in den Heimtierausweisen angegeben, so dass sich ein nötiger Tollwutschutz trotz Impfung noch nicht hat ausbilden können.
Wurden Welpen vor zwei Jahren noch für 800 Euro verkauft, hat sich der Preis bis heute verdreifacht. Ein lukratives Geschäft, was die Händler dazu anspornt gesetzliche Vorgaben zu umgehen und den Gewinn auf Kosten der Tiere zu maximieren.

Weitere Informationen:

BMEL - Pressemitteilungen - STOPP dem illegalen Welpenhandel
www.bmel.de

Regelungen für Reisen mit Hunden und Katzen innerhalb der EU und zur Einreise in die EU
www.bmel.de

Tiere sind keine Geschenke
www.lanuv.nrw.de