Name und Namensänderung
Die folgenden Erläuterungen beziehen sich ausschließlich auf das deutsche Recht.
Jede Person führt nach deutschem Recht einen Vornamen und einen Familiennamen. Sie dienen der Identifikation und häufig zur Zuordnung zu einer Familie. Sie bilden die Namensführung einer Person.
Eine Person, die geboren wird, erhält mit Geburt einen Geburtsnamen. Sie erhält diesen Namen im Regelfall als Kind. Dieser Geburtsname ergibt sich immer aus dem Geburtenregister beim Standesamt. Ist die Person volljährig wird dieser Geburtsname auch als Familienname bezeichnet.
Der Geburtsname kann sich durch Neubestimmung, Einbenennung oder Adoption ändern.
Bei Eheschließung können die Ehegatten nach deutschem Recht auch einen Ehenamen bestimmen. Dabei handelt es sich um einen gemeinsam bestimmten Familiennamen, den auch gemeinsame Kinder erhalten. Ist dieser Ehename anders als der bisherige Geburtsname führt die Person diese Namen ab der Eheschließung als Geburtsnamen weiter (z.B. ist in Formularen dann der Zusatz „geb.“ eingetragen).
Kinder derselben Eltern können nicht unterschiedliche Geburtsnamen führen.
In vielen Fällen ist eine Änderung der Namensführung durch eine Erklärung gegenüber dem Standesamt möglich. Die Möglichkeiten zur Namensbestimmung sind jedoch begrenzt. Ist eine Erklärung beim Standesamt nicht möglich, kommt nur bei Bestehen eines wichtigen Grundes eine behördliche Namensänderung in Betracht.
Zur Abgabe einer Erklärung beim Standesamt ist die vorherige Terminvereinbarung erforderlich.
Neues Namensrecht
Anliegen nach dem neuen Namensrecht stehen ab dem 30.04.2025 online zur Buchung zur Verfügung. Sind keine Termine verfügbar, schauen Sie zu einem späteren Zeitpunkt erneut. Es können auch kurzfristig weitere Termine buchbar sein.
Die Führung von Doppelnamen, also das Zusammensetzen von zwei Namen, ist nun möglich. Ehegatten können so ihre beiden Familiennamen zu einem Ehenamen zusammenfügen. Außerdem können Eltern, die nicht miteinander verheiratet sind, ihrem gemeinsamen Kind einen aus ihren Familiennamen bestehenden Doppelnamen erteilen. Ehegatten und Eltern, die vor der Reform bereits einen Ehenamen oder Geburtsnamen des Kindes bestimmt haben, können nun nachträglich einen Doppelnamen bestimmen.
Eltern, die erst nach der Geburt des Kindes die gemeinsame Sorge begründet haben und keinen Ehenamen führen, können den Geburtsnamen des Kindes neu bestimmen, solange das Kind noch minderjährig ist. Die bisherige Frist von drei Monaten ist weggefallen.
Wurde die Ehe der Eltern geschieden und hat ein Elternteil seinen Geburtsnamen wieder angenommen, kann auch das gemeinsame Kind der Eltern neu den Namen des anderen Elternteils für sich bestimmen. Dabei ist immer die Zustimmung des Elternteils erforderlich, dessen Name nun zum Geburtsnamen bestimmt werden soll. Gleiches gilt, wenn das Kind einen Namen des Stiefelternteils erhalten hat.
In manchen ausländischen Rechtsordnungen werden Namen mit einer Endung entsprechend dem Geschlecht geführt. Gleiches gilt für Personen, die der sorbischen Minderheit angehören. War eine solche geschlechtsangepasste Form bisher nach deutschem Recht nicht möglich, kann sie nun entsprechend erklärt werden.
Personen, die der friesischen oder dänischen Minderheit angehören, können ihren Geburtsnamen nach deutschem Recht unter Beachtung der entsprechenden Regelungen neu bestimmen.
Ehegatten, die bereits vor dem 01.05.2025 einen Ehenamen bestimmt haben, können diesen widerrufen. Für gemeinsame Kinder kann dann ein Doppelname neu bestimmt werden.