Wärmepumpen
Was muss ich bei der Planung und Errichtung meiner Wärmepumpe baurechtlich beachten?
Benötige ich eine Baugenehmigung?
Gem. § 62 (1) Nr. 4, d) BauO NRW 2018 (Fassung vom 01.01.2024) sind Wärmepumpen verfahrensfrei.
Zulässigkeit
Auch wenn Ihre geplante Maßnahme verfahrensfrei sein sollte, so können sich durch die planungsrechtlichen Vorgaben oder andere Nebenrechte, Einschränkungen oder gar die Unzulässigkeit ergeben. Bitte informieren Sie sich vor dem Erwerb und der Errichtung ihrer Anlage bei der Bauberatung der Stadt Bielefeld.
Grenzabstände
Freistehende Wärmepumpen sind Bestandteil der Hauptanlage -beispielsweise Wohngebäude-- und somit
- nur innerhalb des Baufeldes zulässig.
Außerhalb des Baufeldes ist eine planungsrechtliche Überprüfung und ggf. ein Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes notwendig.
In den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsfläche sind Wärmepumpen,
1) innerhalb eines Gebäuden bis zu 30 m³ Brutto-Rauminhalt ohne Aufenthaltsräumen sowie Garagen einschließlich Abstellräume, jeweils mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Nennleistung bis 28 kW sowie
2) freistehende Wärmepumpen und zugehörige Einhausung,
zulässig.
Beachten Sie beim Einbau Ihrer Wärmepumpe:
Vor Inbetriebnahme der Wärmepumpe hat sich die Bauherrschaft von einer Unternehmerin oder einem Unternehmen bescheinigen zu lassen, dass die Anlage den öffentlich- rechtlichen Vorschriften entspricht. Dazu gehören auch die Immissionsschutzvorschriften (TA-Lärm/LAI-Leitfaden).
Installiert die Bauherrschaft die Wärmepumpe in Eigenleistung, ist darüber eine Sachverständigenbescheinigung einzuholen.
Grundsätzlich hat die Bauherrschaft diese Bescheinigung dauerhaft vorzuhalten und bei einer Überprüfung, zum Beispiel im Beschwerdefall, vorzulegen. Ferner ist die Bescheinigung an einen Rechtsnachfolger zu übergeben. Sollte die Bescheinigung nicht vorgelegt werden können, ist diese unmittelbar neu durch die Bauherrschaft bzw. den Eigentümer beizubringen.